Fachanwältin für Medizinrecht
Ärztliche Kunstfehler, Behandlungs-, Beratungs- oder Diagnosefehler haben häufig gravierende Folgen für die Gesundheit des Patienten.
Gleichwohl fällt es vielen Betroffenen schwer, ihre sodann bestehenden Interessen und Rechte gegenüber Ärzten und Krankenhäusern geltend zu machen. Oftmals werden unüberwindbare Hürden befürchtet, Fehler nachzuweisen und Ansprüche zu formulieren. Angesichts eigener in der Regel nur laienhafter medizinischer Kenntnisse erscheint manchem Betroffenen die Inanspruchnahme des Arztes nahezu aussichtslos. Hinzu kommt die beeinträchtigte gesundheitliche Verfassung, häufig verbunden mit Schmerzen, Ängsten und finanziellen Nachteilen.
Frau Rechtsanwältin Dr. Eva Janotta ist als Fachanwältin für Medizinrecht in dieser Situation Ihre kompetente Ansprechpartnerin, an die Sie sich vertrauensvoll wenden können. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Medizinrechts verfügt sie über umfangreiches Fachwissen und einen breiten Erfahrungssatz. Insbesondere ist sie im Bereich der Zahnarzthaftung spezialisiert.
Insbesondere in folgenden Bereichen des Medizinrechts können wir Ihre Angelegenheit bearbeiten:
- Behandlungsfehler während der stationären Behandlung
- Behandlungsfehler im Rahmen einer ambulanten Behandlung
- Aufklärungsfehler
- Diagnosefehler
- Befunderhebungsfehler
- Therapiefehler
- Behandlungsfehler bei Schönheitsoperationen
- Behandlungsfehler im Rahmen von Nachbesserungsversuchen
- Gesundheitsschäden infolge von Krankenhaushygienemängeln
Bei Bestätigung der sogenannten Sorgfaltspflichtverletzung können wir für Sie beispielhaft:
- Schmerzensgeld
- materielle Schadensersatzansprüche
- Verdienstausfallschaden
- Rentenansprüche
- Kostenübernahme für Folgebehandlungen
durchsetzen.
In einem ersten Beratungsgespräch werden Sie gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Dr. Janotta ihre gesundheitliche Lage und die möglichen Fehler des Arztes besprechen. Gleichzeitig werden Sie über die Beweissituation aufgeklärt bei den Möglichkeiten, Behandlungsunterlagen anzufordern oder Gutachten einzuholen. Sie erhalten eine erste Einschätzung über ihre rechtlichen Möglichkeiten-zum Beispiel Schmerzensgeld / Schadensersatz- und über die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens sowie Informationen zu der Dauer eines solchen Verfahrens.
Nach Einholung der Behandlungsunterlagen bzw. eines Gutachtens werden im Rahmen der weiteren Tätigkeit die Forderungen sorgfältig vorbereitet und Ihre Interessen, notfalls auch vor Gericht, vertreten. Gerne werden wir Ihnen auch bei Fragen nach Ihrer weiteren beruflichen und privaten Zukunft Hilfestellung leisten.
Sämtliche weiteren Ansprüche bezüglich eines etwaig notwendigen Sozialleistungsbezuges in Form von Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Harz IV) oder Rentenleistungen bzw. Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft können von Frau Rechtsanwältin Dr. Janotta, die zugleich Fachanwältin für Sozialrecht ist, ebenfalls bearbeitet werden.
Unsere Fachanwältin für Medizinrecht, Frau Dr. Janotta sowie Frau Rechtsanwältin Fedele-Meyer als Mediatorin sind gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontaktformular.
Schmerzensgeld
Im Rahmen der Schmerzensgeldforderungen muss zunächst geprüft werden, welche Schäden aufgrund der Behandlungsfehler aufgetreten sind, damit eine zutreffende Schmerzensgeldbemessung unter Berücksichtigung der Dauer und der Intensität der Schmerzen und Beschwerden erfolgen kann.
Hierzu wird zu prüfen sein, ob Dauerschäden vorliegen, die gegebenenfalls lebensbegleitend verbleiben werden
Materielle Schadensersatzansprüche
Sämtliche Kosten, die in Folge von Behandlungsfehlern entstanden sind, können ersetzt werden. Hierzu gehören beispielhaft Zuzahlungskosten zu Medikamenten, Fahrtkosten, Parkgebühren, Kosten für Hilfsmittel, Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt, Kosten für notwendige Anschaffungen etc.
Verdienstausfallschaden
Für den Fall, dass Sie aufgrund der Behandlungsfehler Ihre Tätigkeit nicht wie erwartet aufnehmen können, kann die Differenz zwischen dem zu erwartenden Verdienst und der ebenfalls bezogenen Krankengeldzahlungen oder sonstigen Sozialleistungen bei der Gegenseite gefordert werden.
Rentenansprüche
Sollten die Gesundheitsschäden derart erheblich sein, dass Sie erwerbsunfähig werden, muss zunächst auf das sozialrechtlichen Ebene geprüft werden, welche Rentenansprüche Ihnen in gesetzlicher Hinsicht zustehen und welche weiteren Zahlungen von der Gegenseite zu erwarten sind.
Kostenübernahme für Folgebehandlungen
Sollten aufgrund der Behandlungsfehler Folgebehandlungen erforderlich sein, die mit weiteren Kosten verbunden sind, können diese Kosten unter Berücksichtigung besonderer Umstände ebenfalls von der Gegenseite gefordert werden. Hierzu werden insbesondere bei der Zahnarzthaftungssachen Kostenvoranschläge für künftige Kosten benötigt.