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Die Pflichtverteidigung

I. Wann habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

II. Was ist ein Pflichtverteidiger überhaupt?

III. Die gesetzlich geregelten Fälle einer Pflichtverteidigung 

IV. Weitere Fälle, in denen eine Pflichtverteidigung möglich ist

Wann habe ich einen „Anspruch“ auf einen Pflichtverteidiger?

Gerne unterstützen wir Sie in Ihrem Strafverfahren auch dann, wenn Sie sich einen Pflichtverteidiger aussuchen können.

Außerdem überprüfen wir in jedem Fall, ob wir uns für Sie als Pflichtverteidiger beiordnen lassen können und Sie somit Anwaltsgebühren sparen können.

Was ist ein Pflichtverteidiger überhaupt?

Anders als im Zivilprozess übernimmt die Staatskasse in Strafsachen in der Regel keine Kosten, auch nicht, wenn der Angeklagte bedürftig ist.

Anders ist dies nur, wenn dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Ein Pflichtverteidiger ist also nichts anderes, als ein zunächst vom Staat bezahlter Verteidiger.

Gemäß § 141 der Strafprozessordnung wird in Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ ein Pflichtverteidiger bestellt. Bei dem Pflichtverteidiger handelt es sich um einen zunächst von der Staatskasse finanzierten Verteidiger im Strafprozess. Zunächst deshalb, weil die Staatskasse im Falle einer Verurteilung die Pflichtverteidigergebühren vom Verurteilten zurückfordern kann.

Die Vorteile einer Pflichtverteidigung liegen auf der Hand: man wird in einem unter Umständen lang andauernden und nervenaufreibenden Strafprozess nicht alleine gelassen, sondern kann sich einen Strafverteidiger seiner Wahl beiordnen lassen, der den Angeklagten im Strafverfahren unterstützt.

Damit kommen wir zu dem weit verbreiteten Vorurteil, dass Pflichtverteidiger schlechtere Anwälte sind als „normale“ Verteidiger. Das ist nicht immer der Fall, denn: Sie können sich den Verteidiger, der Sie als vom Staat bezahlter Pflichtverteidiger unterstützt, selbst aussuchen und damit auch den Anwalt Ihres Vertrauens wählen.

Sollten Sie selbst nicht diese Wahlmöglichkeit wahrnehmen, wird das Gericht Ihnen einen unbekannten Pflichtverteidiger beiordnen.

Die gesetzlich geregelten Fällen einer Pflichtverteidigung

Zunächst einmal besteht ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 9 Strafprozessordnung.

Sollten Sie gemäß Nummer 1 vor einem Oberlandes- oder Landgericht angeklagt werden, bekommen Sie einen Pflichtverteidiger gestellt.

Gemäß Nummer 2 gilt dies ebenso, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Gemäß § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Nicht jede Straftat ist somit ein Verbrechen. Straftaten, die mit geringerer Strafe bedroht sind, nennt man Vergehen. Beispiele für Verbrechen sind Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Raub und Brandstiftung.

Zu den anderen Nummern sei in der gebotenen Kürze noch Folgendes zu sagen: Nummer 3 bezieht sich zum Beispiel auf Ärzte, welche wegen Regelungen ihres Berufsstandes bei bestimmten Straftaten, wie Drogendelikten, ihre Zulassung verlieren können. Relevant ist auch Nummer 9, welcher einem Nebenkläger, welcher anwaltlich vertreten ist, selbst auch einen Anwalt gewährt. Dies wird jedoch in den meisten Fällen bereits durch Nummer 2 abgedeckt sein.

Weitere Fälle, in denen eine Pflichtverteidigung möglich ist

Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Absatz 2 der Strafprozessordnung. Wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, wird Ihnen ebenfalls ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein.

Während der Begriff der „Schwere der Tat“ in der Praxis eher geringere Relevanz hat, weil er regelmäßig bereits durch Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt sein wird ist vor allem die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oft relevant.

Diese ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Straferwartung ab einem Jahr Freiheitsstrafe, einem drohendem Bewährungswiderruf in anderer Sache, bei erforderlich werdender sogenannter Gesamtstrafenbildung oder auch bei der drohenden Abschiebung von Ausländern.

Darüber hinaus ist die Sach- oder Rechtslage als schwierig zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung nicht vorbereitet werden kann, ohne Einsicht in die Akten zu nehmen. Da nur ein Verteidiger auf Antrag Akteneinsicht erhält, führt das Gebot des fairen Verfahrens dazu, dass in solchen Fällen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

Auch wenn viele Straftaten gleichzeitig angeklagt sind, in einem länger andauernden Verfahren zahlreiche Zeugen zu vernehmen sind oder widersprüchliche Angaben zentraler Belastungszeugen vorliegen, handelt es sich um eine schwierige Sach- oder Rechtslage.

 

Sie sehen: es gibt viele Gründe, die dazu führen können, dass eine notwendige Verteidigung vorliegt und damit ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger gegeben ist. Es ist daher in jedem Fall sinnvoll, sich zunächst einmal anwaltlich beraten zu lassen, um abzuklären ob dieser sich auch als Pflichtverteidiger beiordnen lassen kann.

Gerne übernehmen wir sowohl die Wahlverteidigung, als auch die Pflichtverteidigung für Sie.

Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht sind gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontakformular.

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