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Medizinrecht, Verwaltungsrecht
[12.06.2024] Widerruf der Heilpraktikererlaubnis aufgrund Verurteilung wegen Betrugs und Steuerhinterziehung
Verstoß gegen Berufspflichten begründet Unzuverlässigkeit
Die Verurteilung eines Heilpraktikers wegen Betrugs in 127 Fällen und Steuerhinterziehung in 5 Fällen rechtfertigt den Widerruf der Heilpraktikererlaubnis. In den Straftaten ist ein Verstoß gegen Berufspflichten zu sehen und begründet die Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 wurde ein Heilpraktiker vom Amtsgericht Schweinfurt wegen Betrugs in 127 Fällen und Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Heilpraktiker zusammen mit Patienten in den Jahren 2011 bis 2015 Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen erstellt hatte. Im Juni 2019 widerrief die zuständige Behörde die Heilpraktikererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, wogegen sich die Klage des Heilpraktikers richtet. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.
Rechtmäßiger Widerruf der Heilpraktikererlaubnis
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis sei rechtmäßig. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers ergebe. Der Kläger habe gegen eine Berufspflicht verstoßen. Zu den Berufspflichten eines heilberuflich Tätigen gehöre die korrekte Abrechnung der Heilbehandlungen mit den Kostenträgern. Hinzu kommen die Steuerhinterziehungen, die jedenfalls einen Zusammenhang mit der Berufsausübung aufweisen.
Zeitraum von 11 Monaten bis zum Widerruf keine tragfähige Grundlage für Verhaltensänderung
Soweit sich der Kläger auf eine Verhaltensänderung seit der Verurteilung berief, folgte der Verwaltungsgerichtshof dem nicht. Der bis zum Widerruf verstrichene Zeitraum von 11 Monaten sei angesichts des Zeitraums von mehreren Jahren, in dem die Strafteten begangen wurden, zu kurz, um eine tragfähige Verhaltensänderung zu begründen.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.03.2024 - 21 ZB 20.2245 -
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nach strafrechtlicher Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Patientin
Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2020
[Aktenzeichen: 21 CS 19.2278]
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VG Würzburg, Urteil vom 26.06.2020
[Aktenzeichen: W 10 K 19.839]
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