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Die Cannabislegalisierung – welche Auswirkungen hat das neue Gesetz für die Vergangenheit und die Zukunft?

Durch das am 23.02.2024 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) können frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 g oder maximal drei Pflanzen auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren werden entsprechend beendet.

Mit der Legalisierung von Cannabis wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen möglich.

Das können wir für Sie tun

Bei früheren Verurteilungen kann bei guter Begründung eine Löschung einer eingetragenen Strafe im Bundeszentralregister erwirkt werden. Dies kann dazu führen, dass Sie nicht mehr „vorbestraft“ sind.

Auch kann erreicht werden, dass aufgrund des neuen Gesetzes zur Cannabislegalisierung laufende Strafverfahren zur Einstellung gelangen.

Melden Sie sich gerne bei uns, welche Kosten hierfür entstehen.

Grund für die Legalisierung

Hintergrund der Legalisierung sind vor allem der zunehmende Erwerb und Besitz von Cannabis. Der Konsum von Cannabis, welcher auf dem Schwarzmarkt erworben wird, stellt ein hohes Gesundheitsrisiko dar, weil oftmals der THC-Gehalt sowie weitere giftige Stoffe unbekannt bleiben. Die Legalisierung soll zum Gesundheitsschutz der Konsumenten beitragen, eine Aufklärung und Prävention stärken und vor allem die organisierte Drogenkriminalität eindämmen. Des weiteren soll die Qualität und die Substanzen des Cannabis besser kontrolliert werden können.

Die Bundesregierung entschied sich nach Absprache mit der EU-Kommission für ein zweistufiges Verfahren. Zunächst soll der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen möglich sein. In dem zweiten Schritt soll ein regional und zeitlich begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten mit wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden.

Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz wurde am 23.02.2024 von der Bundesregierung beschlossen. Am 22.03.2024 wird der Bundesrat das Cannabisgesetz beraten. Da das Gesetz im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftig ist, soll das Cannabisgesetz am 01.04.2024 in Kraft treten. Das Gesetz, welches die Regelungen zu Anbauvereinigungen und zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen beinhaltet, soll ab dem 01.07.2024 gelten. Somit ist es ab dem 01.04.2024 für Erwachsene in Deutschland legal, Cannabis zu konsumieren. Bis zu diesem Tage bleibt Cannabis jedoch weiterhin verboten.

Ab dann darf jeder Erwachsene bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit besitzen und mit sich führen.

Für Minderjährige bleibt Cannabis verboten

Der Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis für Minderjährige bleiben auch weiterhin verboten. Wer Cannabis an Kinder und Jugendliche weitergibt, wird sich auch in Zukunft strafbar machen.

Für Heranwachsende, also für Personen zwischen 18 und 21 Jahren, gibt es jedoch weitere Beschränkungen: Der THC-Gehalt bei Weitergabe in Anbauvereinigungen begrenzt sich auf maximal 10% sowie auf 30 g pro Monat.

Privater Eigenanbau

Grundsätzlich darf jeder Erwachsene, der seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, zum Zwecke des Eigenkonsums an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei weiblich blühende Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Diese Anzahl gilt je volljährige Person eines Haushalts. Darüber hinaus darf eine erwachsende Person insgesamt 50 g getrockneten Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Wichtig ist jedoch, dass diese Menge nur für den Eigenkonsum dient und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Bei dem Anbau ist zu beachten, dass Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, wie beispielsweise der Schutz vor Zugriff durch Kinder oder Dritter. Außerdem darf es nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für Nachbarn kommen.

Erhalt von Cannabis in Cannabis-Clubs

Neben dem privaten Anbau ist die Abgabe von Cannabis vorerst nur über nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen oder Cannabis-Clubs möglich. Diese Clubs dürfen maximal 50 g Cannabis im Monat pro Mitglied zum Eigenkonsum abgeben. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre. Ein Club darf maximal 500 Mitglieder pro Club aufnehmen, der Wohnsitz dieser muss ebenfalls in Deutschland sein. Für Mitglieder in einem Club, die unter 21 Jahre alt sind, gelten dieselben Vorschriften, wie auch privat: Maximal 30 g pro Monat, der THC-Gehalt darf 10% nicht überschreiten. Jede Person darf ausschließlich in nur einem Verein Mitglied sein. Für die Clubs gilt, dass sie Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen müssen und keine Werbung hierfür verbreiten dürfen. Ein Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen muss streng eingehalten werden. Ein Konsum ist in den Anbauvereinigungen nicht gestattet.

Cannabis in der Öffentlichkeit

In einem Radius von 200 Meter zu Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten ist der Konsum verboten. Wer in einer Fußgängerzone kiffen möchte, darf dies nicht zwischen 7 und 20 Uhr tun.

Cannabis im Straßenverkehr

Es bleibt dabei, dass jeder Teilnehmer am Straßenverkehr fahrtüchtig sein muss. Über den genauen Grenzwert für THC im Blut wird derzeit noch von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr geforscht. Bis Ende März 2024 soll ein genauer Wert bestimmt werden. Möglich ist eine Regelung wie bei der 0,5-Promillie-Grenze bei Alkohol. Bisher galt ein striktes Verbot unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilzunehmen.

Strafrechtliche Aspekte

Cannabis und nichtsynthetisches THC wird in Zukunft nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG angesehen. Der Besitz von 25 g zu nicht-medizinischen Zwecken ist unabhängig von dem THC-Gehalt und Herkunft sowie der private Eigenanbau von drei Pflanzen zum Zwecke des Eigenkonsums straffrei. Straffrei soll auch der Besitz von bis zu 50 g getrocknetem Cannabis am Wohnsitz zum Zwecke des Eigenkonsums sein.

Wer mehr als 25 g und bis zu 30 g besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Gleiche soll gelten, wenn jemand über 50 g und bis zu 60 g getrockneter Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt. Wird die Grenze von 30 g bzw. 60 g überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche strafbar.

Wer an Minderjährige Cannabis verkauft oder überlässt, muss in Zukunft mit einem höheren Strafrahmen rechnen.

Für Minderjährige ändert sich nach diesem Gesetz nichts. Solche Verhaltensweisen, die vorher strafbar waren, sollen weiterhin verboten bleiben. Insbesondere der Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken. Nach wie vor gilt, wenn ein Minderjähriger dagegen verstößt, wird der Cannabis von der zuständigen Behörde sichergestellt, verwahrt und vernichtet.

Quellen:
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)
Bundesministerium für Gesundheit

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