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Rechtsanwalt für internationales Erbrecht 

Erbrecht mit Auslandsbezug

Seit August 2015 gelten europaweit einheitliche Regeln im internationalen Erbrecht. Von der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) sind alle Erbfälle mit Auslandbezug betroffen. Sie ist also vor allem für jene Personen von Bedeutung, die dauerhaft im Ausland leben.

Sobald eine Rechtsfrage internationale Bezüge aufweist, ist vor allem zu klären, welches Recht anwendbar ist und die Behörden und Gerichte welchen Staates zuständig sind. Stirbt z.B. ein italienischer Staatsbürger, der in Deutschland lebt, kann entweder italienisches oder deutsches Erbrecht für die Rechtsnachfolge gelten. Die Frage, welches Erbrecht in einem Erbfall anwendbar ist, ist oft entscheidend, da die Rechtsordnungen sich gerade im Erbrecht teilweise stark voneinander unterscheiden.

Erbrecht und Erbverfahren: anwendbares Recht und Rechtswahl

Nach den Regeln der EU-ErbVO ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat ein ausländischer Erblasser vor seinem Tod viele Jahre in Deutschland gelebt, ist also deutsches Erbrecht anwendbar. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kann allerdings im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, etwa dann, wenn jemand die Hälfte des Jahres in Deutschland verbringt und die andere Hälfte in Mallorca.

Durch die EU-ErbVO ist es für den Erblasser zudem möglich, sein Heimatrecht zu wählen. Ein deutscher Staatsbürger, der in Spanien lebt, kann also bestimmen, dass die Verteilung seines Nachlasses nach deutschem Recht erfolgt. Durch diese Möglichkeit der Rechtswahl ergeben sich für alle Menschen, die nicht in Ihrem Heimatstaat leben, Möglichkeiten für die Planung und Gestaltung des Nachlasses. Insbesondere aus dem Ausland stammende Personen sollten sich daher bei der Planung ihres Nachlasses beraten lassen, um ihren Nachlass nach ihren Vorstellungen zu regeln und um einen reibungslosen Übergang des Vermögens auf die Erben sicherzustellen. Gerne beraten wir Sie umfassend zu den entsprechenden Fragen.

Internationale Zuständigkeit für Erbverfahren

Mit der EU-ErbVO wurde auch die internationale Zuständigkeit in Nachlasssachen reformiert. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass grundsätzlich der gesamte Nachlass von der Zuständigkeit erfasst ist. Dies bedeutet, dass im deutschen Verfahren auch eine Ferienimmobilie in Spanien behandelt werden kann.

Zuständig sind in erster Linie die Behörden und Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Abweichungen können sich vor allem im Falle einer Rechtswahl ergeben. Auch dieser Aspekt ist gegebenenfalls bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen.

Nachlassabwicklung und Europäisches Nachlasszeugnis

Hinterließ ein Erblasser Vermögen in mehreren Staaten, gestaltete sich die Abwicklung des Nachlasses bisher oft schwierig. Für die Übertragung der Ferienimmobilie in Spanien war es z.B. notwendig, eine gesonderte Abwicklung in Spanien durchzuführen. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig: Mit der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses reicht es für die Eintragung im spanischen Grundbuch aus, das in Deutschland ausgestellte Nachlasszeugnis vorzulegen. Bis zur entsprechenden Eintragung ist dennoch eine Reihe weiterer Schritte erforderlich.

Wie wir Sie unterstützen können:

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um internationale Erbfälle und für die Planung des Nachlasses zur Seite. Gerne geben wir Ihnen schon im Rahmen unseres kostenlosen Erstkontakts eine erste Einschätzung über die erforderlichen Maßnahmen. Wir beraten Sie, was in Ihrem Fall zu tun ist und setzen diese Lösung gemeinsam mit Ihnen um.

Unsere Angebote sind immer auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Wir führen natürlich auch transparent auf, welche Kosten auf Sie zukommen und bieten für Sie passende Pakete an.

Wir freuen uns darauf, Sie zu unterstützen – melden Sie sich bei uns!

Unsere Fach- und Rechtsanwältinnen für Erbrecht sind gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontakformular.

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