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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

I. Fahrerflucht 

II. Trunkenheitsfahrt

III. Fahren ohne Fahrerlaubnis

IV. Bußgeldverfahren 

Da die Mobilität für viele Menschen unverzichtbar ist, um zur Arbeit zu kommen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen, ist die Fahrerlaubnis für die meisten im Alltag für wichtig. Schon kleine Verkehrsdelikte können den Führerschein gefährden. Es muss dafür gekämpft werden, dass es nicht zu einem Fahrverbot oder einer Führerscheinsperre kommt.

Wir betreuen Mandate im Verkehrsstrafrecht und sonstigen Verkehrsrecht. Dazu zählen die Trunkenheit im Straßenverkehr, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr oder die allgemeine Gefährdung des Straßenverkehrs, der vor Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis. In solchen Fällen droht neben dem Verlust des Führerscheins die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Daneben handelt es sich dabei um Verkehrsstraftaten, die eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben können. Ordnungswidrigkeiten können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Auch hier droht der Verlust des Führerscheins oder ein Fahrverbot.

Frau Rechtsanwältin Imke Weidenbach ist auf diesem Gebiet erfahren und vertritt  hier gerne Ihre Interessen.

 

I. Fahrerflucht

Sich als Beteiligter eines Unfalls von dem Unfallort zu entfernen ist strafbar. Geschützt ist hierbei das Strafverfolgungsinteresse der betroffenen Unfallbeteiligten. Dies heißt, dass man nicht Geschädigter oder Verursacher des Unfalls sein muss. Sollte eine Beteiligung an dem Unfall in irgendeiner Weise in Betracht kommen, hat man am Unfallort zu verbleiben, so dass die Personalien aufgenommen und die Beteiligung am Unfall geklärt werden können.

Bei einem Unfall, bei dem die Unfallbeteiligten nicht anwesend sind, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Dies ist insbesondere bei Parkunfällen der Fall.

Zum Gesetzeswortlaut:

https://dejure.org/gesetze/StGB/142.html

Sofern man erst später bemerkt, dass ein Schaden am eigenen Fahrzeug vorliegt, es also offensichtlich zu einem Unfall gekommen ist, muss man sich unverzüglich bei der Polizei melden und die Unfallbeteiligung angeben.

Häufig hat man selbst gar nicht mitbekommen, dass man in einen Unfall verwickelt war und bekommt plötzlich einen polizeilichen Anhörungsbogen nach Hause. In diesen Fällen reicht es nicht aus, wenn man bestreitet, den Unfall bemerkt zu haben.

Dies ist nämlich die typische Ausrede in Fällen der Unfallflucht. Im Klartext: Jeder kommt mit dieser Ausrede.

Doch brauche ich einen Strafverteidiger oder kann ich mich selbst verteidigen?

Oftmals haben unbedachte Aussagen bei einer polizeilichen Vernehmung schwerwiegende Folgen, die nur schwer wieder ausgebügelt werden können. Vor einer polizeilichen Vernehmung sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. Mit der bloßen Ausrede „ich habe den Unfall nicht bemerkt“ kommen Sie nicht weit. In solchen Fällen wird ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, ob der Unfall von Ihnen akustisch, visuell und körperlich hätte wahrgenommen werden müssen. Diese Sachverständigengutachten kommen häufig zu dem Ergebnis, dass der Unfall hätte wahrgenommen werden müssen.

Der Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, welche Ansatzpunkte für eine Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren vorliegen. Der Rechtsanwalt kennt die einschlägige Rechtsprechung und kann die Einlassung in diesem Fall so vorbereiten, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Unfall nicht bemerkt wurde. Aus Erfahrung in gleichgelagerten Fällen kann Frau Imke Brockerhoff Sie fundiert beraten und mit Ihnen eine dementsprechende Einlassung vorbereiten.

II. Trunkenheit im Verkehr

Durch die Regelung des § 316 StGB-Trunkenheit im Verkehr wird das Universalinteresse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs geschützt. Es geht hierbei um die verkehrsinternen Bedrohungen von Fahrzeugführern. Dabei ist es nicht notwendig, dass es zu einem Unfall kommt. Auch das alleinige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss oder unter Einfluss anderer berauschender Mittel steht unter Strafe.

Gesetzestext des § 316 I StGB

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html

Die Voraussetzungen des Tatbestandes liegen vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird. Neben dem Straßenverkehr ist damit auch der Bahn, -Schiffs- und Luftverkehr gemeint. Zum Straßenverkehr gehören öffentliche Straßen, Wege und Plätze aber auch öffentliche Parkplätze. Neben dem Kraftfahrzeugverkehr ist auch ein Fußgänger oder Radfahrer betroffen, der sich im öffentlichen Verkehrsraum aufhält.

Ein Fahrzeug wird geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird. Das bloße Starten des Motors reicht noch nicht aus.

Das Fahrzeug darf nicht mehr geführt werden, wenn der Fahrzeugführer wegen Alkoholeinfluss oder wegen anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ob der Täter nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, wird anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände festgestellt. Eine hohe Blutalkoholkonzentration ist zwar ein gewichtiges aber nicht das alleinige Indiz. Hier kann der Strafverteidiger ansetzen und Argumente vorbringen, die die Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit erschüttern. So kann zum Beispiel eine Alkoholgewöhnung des Täters gegen eine Fahruntüchtigkeit sprechen.

Auch der subjektive Tatbestand bietet Gelegenheit für den Strafverteidiger eine Verteidigungsstrategie aufzubauen. Der Täter muss nämlich seine Fahruntüchtigkeit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dies ist nicht zwangsläufig der Fall. Häufig sprechen auch äußere Umstände dafür, dass der Täter sich noch fahrtüchtig gefühlt hat.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für die Trunkenheit im Verkehr einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Auch die fahrlässige Begehung wird unter Strafe gestellt.

Was können wir für Sie tun?

Ein Strafbefehl für die Verwirklichung dieses Delikt ist in der Regel möglich. Wahrscheinlicher ist jedoch eine mündliche Hauptverhandlung, da der Nachweis einer Fahrunsicherheit durch eine Gesamtwürdigung aller Einzelumstände stattzufinden hat und der Täter hierzu angehört werden soll.

Es handelt sich bei dem Delikt der Trunkenheit im Verkehr nicht um ein Antragsdelikt, so dass strafrechtliche Ermittlungen auch ohne vorherige Stellung eines Strafantrags eingeleitet werden können.

Wir können für Sie eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und die Umstände Ihrer Tat darlegen, damit für sie im Ergebnis eine angemessen niedrige Strafe verhängt wird.

Gerade bei der Trunkenheit im Verkehr ist eine Strafverteidigung häufig erfolgsversprechend, da aufgrund der Blutentnahme schon feststeht, dass die Tat begangen wurde. Ohne dass man hier die Umstände der Tat darlegt, kann das Gericht unangemessen hohe Strafen verhängen.

Kontaktieren Sie uns, damit wir für Sie eine Verteidigungsstrategie erarbeiten können.

III. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 24 StVG kann verwirklicht werden, wenn jemand ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn jemand trotz bestehenden Fahrverbots oder trotz eines verwahrten, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins fährt.

Auch wenn bei dem Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht bestritten werden kann, dass die obigen Umstände vorliegen, bietet insbesondere die Frage des Vorsatzes Raum für die Verteidigungsstrategie eines Strafverteidigers. Ein Ansatzpunkt der Verteidigung kann beispielsweise sein, dass die Fahrerlaubnis nur vorläufig entzogen wurde. Es ist dann zu prüfen, ob und wann die Kenntnis des Betroffenen von dem Beschluss nachweisbar ist. Häufig werden entsprechende Beschlüsse nämlich nicht förmlich zugestellt.

Wenn ein Fahrzeug ohne Führerschein aber mit Fahrerlaubnis geführt wurde, liegt keine Straftat, sondern liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies gilt auch, wenn ein Taxifahrer seinen Personenbeförderungsschein nicht bei sich führt.

Auch die Frage, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, hat Auswirkungen auf die Rechtsfolgen. Kann der Strafverteidiger eine Fahrlässigkeit darlegen, zahlen viele Rechtsschutzversicherungen. Außerdem ist die Einziehung des Tatwerkzeugs, also des Fahrzeugs, nur bei einer vorsätzlichen Tat möglich.

Auch bei der Sperrfrist gibt es Handlungsspielraum. Eine gute Verteidigung führt dazu, dass die Sperrfrist möglichst kurz gehalten wird und der Führerschein schnell wieder beantragt werden kann. Der Strafverteidiger kann hierfür insbesondere darlegen, dass der Betroffene auf den Führerschein angewiesen ist.

Kontaktieren Sie uns, damit wir für Sie eine Verteidigungsstrategie erarbeiten können.

IV. Bußgeldverfahren

Man mag es kaum glauben, aber ca. 56% aller verkehrsbedingten Bußgeldvorgänge in Deutschland sind fehlerhaft. Dies bedeutet, dass über die Hälfte aller Verkehrsverstöße durch nicht rechtmäßige Bußgeldbescheide geahndet werden. Daher sollten Sie jeden Bußgeldbescheid unbedingt prüfen lassen. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht Ihnen zu helfen sich gegen diese fehlerhaften Bescheide zu verteidigen und drohende Bußgelder, Fahrverbote, oder Punkte abzuwehren.

Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht sind gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon, E-Mail oder mit unserem Kontakformular.

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