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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuersätze

Erbschaften und Schenkungen sind steuerpflichtig
nach oben

Vermögen (bspw. Barvermögen, Wertpapiere oder vermietete Immobilien), das im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen übertragen wird, unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- oder Schenkungssteuer. Angehörige können allerdings (teilweise hohe) Freibeträge geltend machen.

Wie hoch diese Freibeträge und die eigentlichen Steuersätze sind, zeigt folgende Auflistung.

Nach § 19 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gelten folgende Steuersätze
(Stand: 01.01.2010)
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Steuerwert bis einschl.

Steuerklasse I

Alle Angaben ohne Gewähr!

75.000 €

7 %

15 %

30 %

300.000 €

11 %

20 %

30 %

600.000 €

15 %

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Gem. § 16 Absatz 1 ErbStG ergeben sich folgende Freibeträge
(Stand: 01.01.2010)
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Personengruppe

Freibetrag

Alle Angaben ohne Gewähr!

Steuerklasse I

Ehegatten

500.000 €

Kinder, Enkel (wenn Eltern verstorben)

400.000 €

Enkel

200.000 €

Großeltern, Eltern

100.000 €

Steuerklasse II

Geschwister, Nichten/Neffen, Großeltern, Eltern (bei Schenkung)

20.000 €

Steuerklasse III

Eingetragene Lebenspartner

500.000 €

Alle übrigen Erwerber

20.000 €

Beschränkt Steuerpflichtige

2.000 €

Rechtsanwältin Imke Weidenbach und Rechtsanwalt Thomas Thielmann bei der Arbeit

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