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Düsseldorfer Tabelle

Übersicht
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
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A. Kindesunterhalt
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Nettoeinkommen des Bar­unterhalts­pflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent­satz

Bedarfs­kontroll­betrag (Anm. A. III)

0 bis 5

6 bis 11

12 bis 17

ab 18

Alle Beträge in EuroAlle Angaben ohne Gewähr!

bis 2.100

486

558

653

698

100

1200 / 1450

2.101 - 2.500

511

586

686

733

105

1.750

2.501 - 2.900

535

614

719

768

110

1.850

2.901 - 3.300

559

642

751

803

115

1.950

3.301 - 3.700

584

670

784

838

120

2.050

3.701 - 4.100

623

715

836

894

128

2.150

4.101 - 4.500

661

759

889

950

136

2.250

4.501 - 4.900

700

804

941

1006

144

2.350

4.901 - 5.300

739

849

993

1061

152

2.450

5.301 - 5.700

778

893

1045

1117

160

2.550

5.701 - 6.400

817

938

1098

1173

168

2.850

6.401 - 7.200

856

983

1150

1229

176

3.250

7.201 - 8.200

895

1027

1202

1285

184

3.750

8.201 - 9.700

934

1072

1254

1341

192

4.350

9.701 - 11.200

972

1116

1306

1396

200

5.050

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

  3. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.

  4. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR.

    Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

    Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

  5. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

  6. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

  7. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

    beträgt

    für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,

    für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.

    Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

    Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt

    mindestens monatlich 1.750 EUR

    Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

    Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

B. Ehegattenunterhalt I
nach oben
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

Kriterium

Leistung

Alle Angaben ohne Gewähr!

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat

45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat

45% der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.

B. Ehegattenunterhalt II
nach oben
Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

Kriterium

Leistung

Alle Angaben ohne Gewähr!

a) falls erwerbstätig

1.600 EUR

b) falls nicht erwerbstätig

1.475 EUR

Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

B. Ehegattenunterhalt III
nach oben
Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

Kriterium

Leistung

Alle Angaben ohne Gewähr!

1. falls erwerbstätig

1.450 EUR

2. falls nicht erwerbstätig:

1.200 EUR

B. Ehegattenunterhalt IV
nach oben
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

Kriterium

Leistung

Alle Angaben ohne Gewähr!

1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

 aa) falls erwerbstätig

1.600 EUR

 bb) falls erwerbstätig

1.475 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.750 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen und Enkeln

2.650 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

 aa) falls erwerbstätig

1.280 EUR

 bb) falls nicht erwerbstätig

1.180 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.400 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen und Enkeln

2.120 EUR

C. Mangelfälle
nach oben

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhalts­pflichtigen und gleichrangiger Unterhalts­berechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhalts­pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhalts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhalts­pflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhalts­bedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts­pflichtigen (U): 1.750 EUR. Unterhalt für drei unterhalts­berechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) - in allgemeiner Schulausbildung befindlich -, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhalts­pflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des U:
1.450 EUR

Verteilungsmasse:
1.750 EUR - 1.450 EUR = 300 EUR

Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
  K1: 698 - 259 = 439 EUR
+ K2: 558 - 129,50 = 428,50 EUR
+ K3: 486 - 129,50 = 356,50 EUR
= 1.224 EUR

Unterhalt:

K1:439 x 300 : 1.224 = 107,60 EUR
K2:428,50 x 300 : 1.224 = 105,02 EUR
K3:356,50 x 300 : 1.224 = 87,38 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB
nach oben

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) zuzüglich 70% des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete).

II. Angemessener Selbstbehalt gegenüber Enkeln:
mindestens monatlich 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete).

III. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615I BGB):
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 1.200 EUR

IV. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens:
 a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
 b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge
nach oben
Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 259,00 EUR.

Einkommens­gruppe

0 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

ab 18 Jahre

Prozent­satz

Alle Beträge in EuroAlle Angaben ohne Gewähr!

Kindergeld: 259 EUR

bis 2.100

356,50

428,50

523,50

439

100

2.101 - 2.500

381,50

456,50

556,50

474

105

2.501 - 2.900

405,50

484,50

589,50

509

110

2.901 - 3.300

429,50

512,50

621,50

544

115

3.301 - 3.700

454,50

540,50

654,50

579

120

3.701 - 4.100

493,50

585,50

706,50

635

128

4.101 - 4.500

531,50

629,50

759,50

691

136

4.501 - 4.900

570,50

674,50

811,50

747

144

4.901 - 5.300

609,50

719,50

863,50

802

152

5.301 - 5.700

648,50

763,50

915,50

858

160

5.701 - 6.400

687,50

808,50

968,50

914

168

6.401 - 7.200

726,50

853,50

1.020,50

970

176

7.201 - 8.200

765,50

897,50

1.072,50

1.026

184

8.201 - 9.700

804,50

942,50

1.124,50

1.082

192

9.701 - 11.200

842,50

986,50

1.176,50

1.137

200

Diese Version der Düsseldorfer Tabelle ist ab 01.01.2026 gültig.

Rechtsanwältin Gabriele Brockerhoff bei der Arbeit

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