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Schenkung einer Immobilie unter drohendem Regress des Sozialhilfeträgers

Im Zuge der vorausschauenden Nachlassgestaltung werden Immobilien regelmäßig bereits zu Lebzeiten des Eigentümers auf den designierten Erben geschenkt und übertragen. Aus steuerlichen Gesichtspunkten kann dies angezeigt sein. Es kann sich auch im Hinblick auf mögliche Pflichtteilsansprüche eines ungeliebten Pflichtteilsberechtigten empfehlen.  

Da die Immobilie regelmäßig den überwiegenden Vermögensteil des Schenkers ausmacht, hat dieser ein Interesse auch nach der Schenkung noch wirtschaftlich abgesichert zu sein. Hierzu behält er sich in der Regel ein umfassendes lebenslanges Nießbrauchrecht an der Immobilie vor. 

Bei einer solch erbrechtlich geprägten Gestaltung gewinnen sozialrechtliche Fragen eine immer größere Bedeutung. Denn in zunehmendem Maße sind Menschen im Alter gezwungen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Eng damit verknüpft ist eine ansteigende Zahl von Sozialhilferegressverfahren.

Der in diesem Zusammenhang konfliktträchtige Ausgangspunkt ist eine Vorschrift im Schenkungsrecht. Nach § 528 BGB kann ein verarmter Schenker sein Geschenk von dem Beschenkten zurückfordern. 

Der Sozialhilfeträger hat für seinerseits geleistete Zahlungen an den verarmten Schenker wiederum einen eigenen Erstattungsanspruch. Diesen kann er mangels unmittelbaren Vermögens nicht gegen den verarmten Schenker realisieren.  

Der Sozialhilfeträger kann allerdings den Anspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB mittels der Vorschrift § 93 SGB XII auf sich überleiten und im eigenen Namen gegen den Beschenkten geltend machen. 

Durch dieses Zusammenspiel kann es zu einer Konstellation kommen, in der der Beschenkte die zu Geschenk erhaltene Immobilie bewohnt und der Sozialhilfeträger gegen ihn einen Rückforderungsanspruch richtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Vorgehen dem Willen des verarmten Schenkers entspricht. 

Der Sozialhilfeträger wird regelmäßig nicht die Übertragung der Immobilie auf sich verlangen, er wird allerdings einen entsprechenden geldwerten Ausgleich verlangen. Dies kann im Einzelfall zu einer unvorhergesehenen, erheblichen Belastung des Beschenkten führen. 

Eine vergleichbare Situation kann bei vorbehaltenem Nießbrauch des verarmten Schenkers an der verschenkten Immobilie eintreten. Das Nießbrauchrecht hat einen zum Teil erheblichen Gegenwert, wobei dessen genaue Bezifferung im Einzelfall streitig sein kann. 

Im Rahmen einer vorausschauenden Planung, oder aber bereits im Falle der Anspruchsstellung durch den Sozialhilfeträger beraten und unterstützen wir Sie mit unseren Fachanwaltschaften im Erbrecht und Sozialrecht.

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Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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