ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent
Facebook Profil der Kanzlei Brockerhoff Geiser Brockerhoff in Duisburg

Erbrecht: Wie regele ich meine Erbfolge?

Bevor man verstirbt, sollte man sich über den Verbleib seines Vermögens Gedanken machen. Hierbei ist es hilfreich, wenn man eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag, anfertigt, in dem der oder die Erben bestimmt oder Vermächtnisse festlegt werden. Nach § 2064 BGB kann der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit ist eine Stellvertretung gem. § 164 BGB im Falle der Testamentserstellung nicht möglich.

1. Vorrang vor gesetzlicher Erbfolge

Grundsätzlich hat ein Testament Vorrang vor der gesetzlich eintretenden Erbfolge, die sich aus den §§ 1924 ff. BGB ergibt. Der Grundsatz der Testierfreiheit findet seine Wurzel in Art. 14 Grundgesetz und ist in § 1937 BGB gesetzlich normiert. Es soll jedem Menschen ermöglicht werden, seine Erben nach eigenen Vorstellungen zu bestimmen.

2. Widerruf des Testaments

Aufgrund der Testierfreiheit kann ein Testament jederzeit frei widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch ein später errichtetes Testament oder durch Vernichtung oder Veränderung des bestehenden Testamentes.

3. Zwei Arten der Niederschrift

Es gibt zwei Arten der Niederschrift eines Testaments. Entweder der Erblasser verfasst ein privatschriftliches Testament oder es findet eine Niederschrift vor einem Notar statt. Beim Notar kann man dann seine eigene Niederschrift einreichen und notariell beglaubigen lassen oder ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar abgeben, der dieses dann verschriftlicht.

4. Form eines privatschriftlichen Testaments

Das privatschriftliche Testament muss eigenhändig vom Verfasser geschrieben sein. Ein am Computer verfasstes Dokument genügt nicht. Das Testament muss vom Verfasser (am Besten mit Vor- und Nachnamen) eigenhändig unterschrieben werden.

5. Zeit- und Ortsangabe im Testament

Gem. § 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament keine Zeit- und Ortsangabe enthalten. Diese Vorschrift ist lediglich eine Soll-Vorschrift und hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Testamentes. Ein Problem bei fehlender Zeit- und Ortsangabe kann nur entstehen, falls mehrere Testamente einer Person gefunden werden und der zeitlich letzte Wille des Verstorbenen für die Erbfolge und das Vermächtnis ermittelt werden soll. Somit ist es keine Pflicht, Zeit- und Ortsangaben im Testament anzugeben, jedoch wäre es für eine gesicherte Erbfolge anzuraten, diese im Testament anzuführen.

6. Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis ist ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich diesen Vermögensgegenstand und tritt nicht in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein.

7. Unterschied Erbe und Vermächtnis

Die Rechtsstellung eines Erben ist im Vergleich zum Vermächtnisnehmer viel stärker. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft erhält den gesamten Nachlass und tritt daher in die Rechtsnachfolge des Erblasser ein. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch bezüglich bestimmter Objekte gegen den Erben.

8. Wem steht ein Pflichtteil zu?

Den Nachkommen des Erblassers, dessen Eltern und dem hinterbliebenen Ehegatten stehen Pflichtteile zu, wenn der Erblasser diese Personen durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Dabei entsteht der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Forderungen des Pflichtteilsberechtigten werden dabei auf Geldforderungen begrenzt.

9. Was passiert, wenn das Testament nicht auffindbar ist?

Wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist, kann es dennoch wirksam sein. Der letzte Wille des Erblassers muss dann lediglich von den Erben bewiesen werden können. Der Erbe muss angeben, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat und muss den Inhalt des Testamentes wiedergeben können. Es genügt dabei nicht, dass man den Inhalt des Testamentes beweisen kann, sondern ebenfalls die Erstellung durch den Erblasser muss nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Zeugenaussagen geschehen. Wichtig dabei ist, dass man ebenfalls nachweisen kann, dass der Erblasser sein Testament zu Lebzeiten nicht wirksam widerrufen hat.

 

Regeln Sie Ihre Erbfolge sobald wie möglich! Wir sind auch für Fragen bezüglich der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Sie da!

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
#