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Urlaubsplanung für 2021 - Worauf ist zu achten?

Bei der Urlaubsplanung und -buchung für das Jahr 2021 sehen viele Urlauber sich aufgrund der Corona-Pandemie mit neuen Risiken und Problemen konfrontiert. So ist für die Betroffenen insbesondere wichtig, wann ein kostenfreier Rücktritt vom bereits abgeschlossenen Reisevertrag erfolgen kann. Verschiedene Probleme können vor Reiseantritt auftreten, die jedoch nicht alle eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit begründen.

1. Quarantäne des Reisenden

Schon vor Reisebeginn kann es dem Reisenden passieren, dass er sich aufgrund des Nachweises einer Infektion einer seiner Kontaktpersonen in Quarantäne begeben muss. Diese wird durch behördliche Anweisung angeordnet und verhindert, dass der Reisende seinen Urlaub antreten kann. Eine vor Reisebeginn abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung wird hier wohl eher keine Kosten übernehmen, da das Risiko allein beim Reisenden liegt – der Reisende ist somit gehalten, seine Kontakte auch vor der Reise auf ein Minimum einzuschränken, um ein Risiko gering zu halten.

Auch Einschränkungen aufgrund einer verpflichteten Quarantäne nach geplantem Reiseantritt gewähren dem Reisenden kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Es handelt sich schon nicht um einen Umstand „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe“, sondern um einen Umstand allein in der Sphäre des Reisenden. Auch in diesem Fall ist ein Aufkommen vom Reiserücktrittskostenversicherer nicht zu erwarten.

2. Erkrankung des Reisenden oder ihm nahestehender Personen

Wichtig für den Reisenden sind schließlich auch die Folgen einer eigenen Erkrankung. Hinsichtlich § 651h Abs. 3 BGB ist die Erkrankung des Reisenden an Corona zunächst kein ausreichender außergewöhnlicher Umstand, da die Erkrankung nur in der Person des Reisenden begründet ist und somit in seiner eigenen Risikosphäre liegt. Dasselbe gilt auch und erst Recht, soweit eine dem Reisenden nahestehende Person an Covid-19 erkrankt. Ob eine Reiserücktrittskostenversicherung das Risiko einer Erkrankung abdeckt, ist fraglich. Zwar gilt die (auch symptomlose) Erkrankung an Covid-19 wohl als schwere Erkrankung i.S.d. Ziff. 2.1 VB-Reiserücktritt 200/2018 – Pandemien und somit auch die Erkrankung / der Tod infolge von Pandemien sind vertraglich in den Versicherungen jedoch oft ausgeschlossen.

3. Das Vorliegen einer Reisewarnung

Das Vorliegen einer Reisewarnung im Zielgebiet kann Indiz für das Vorliegen von Umständen i.S.d. §651h Abs.3 BGB sein, begründet diese aber nicht allein. Entscheidend ist das Vorliegen eines erheblichen Gesundheits- und Erkrankungsrisikos des Reisenden. Das AG Frankfurt lässt auch ohne Vorliegen einer Reisewarnung einen Rücktritt nach §651h Abs. 3 BGB zu, soweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand (AG Frankfurt, Urt. v. 11.08.2020, AZ.: 32 C 2136/20). Auch das AG Duisburg stellt neben dem Vorliegen der Reisewarnung auf das Vorliegen solcher gesundheitsgefährdender Umstände im Stornierungszeitpunkt ab. (AG Duisburg, Urt. v. 07.12.2020, AZ.: 51 C 1394/20). Auch das AG Köln erkennt die Möglichkeit eines Rücktritts ohne Vorliegen einer Reisewarnung bei reinen Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes und der gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (AG Köln, Urt. v. 14.09.2020, AZ.: 133 C 213/20). Weitere Indizien sind eine schnell zunehmende Infektionsrate, Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, auch befristete Reisewarnungen, Beeinträchtigungen durch eine zu erwartende Quarantäne, starke Unterschiede zwischen den Pandemie-Bedingungen vor Ort und am Heimatort oder das enge Zusammentreffen vieler Menschen, beispielsweise auf einem Kreuzfahrtschiff. Bloße Angstgefühle sind demgegenüber nicht ausreichend (AG München, Urt. v. 27.10.2020, AZ.: 159 C 13380/20). Die Beurteilung erfolgt im Rahmen einer ex-ante-B

Dem Anwalt empfiehlt es sich hier, eine gut strukturierte und ausführliche Argumentation hinsichtlich des Vorliegens der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände aufzubauen. Allein der Verweis auf das Vorliegen einer Reisewarnung genügt hier nicht. Es muss dezidiert auf die Situation im Reiseziel im Zeitpunkt der Stornierung Bezug genommen werden.

4. Das Vorliegen eines Beherbergungsverbots

Bei einem Beherbergungsverbot am Zielort, welches vielerorts ein negatives Testergebnis kurz vor Reisebeginn erfordert, ist ein Rücktritt wohl nur in engen Ausnahmefällen möglich. Die Beschaffung des Gesundheitszeugnisses ist grundsätzlich Sache des Reisenden – das Vorliegen eines Rücktrittsrechts wurde beispielsweise dann anerkannt, wenn ein so kurzes Zeitfenster zur Testung vor der Abreise bestand, dass diese aufgrund von Kapazitätsengpässen, Terminausbuchung, Verzögerungen im Labor und anderen, außerhalb der Person des Reisenden liegenden Umständen nicht möglich war. Es empfiehlt sich, die rechtlichen Regelungen zum Beherbergungsverbot am Zielort vor Reisebeginn regelmäßig zu verfolgen.

Das Vorliegen eines Lockdowns / Shutdowns

Eine andere Beurteilung ergibt sich, soweit im Zielgebiet ein Lockdown / Shutdown stattfindet. In den allermeisten Fällen wird der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten aus §651a BGB nicht erfüllen können, sodass ein Rücktritt nach §651h Abs. 3 BGB in Betracht kommt.

 

Frau Rechtsanwältin Imke Weidenbach hat sich in dem Bereich Reiserecht in der Corona-Pandemie spezialisiert und berät Sie gerne zu diesem Thema.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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