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Kostenlose Reisestornierung auch ohne Reisewarnung

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt 32 c 2136/20 vom 14. Juli 2020 erlaubt die kostenlose Stornierung auch ohne Reisewarnung.

Es war bisher unklar – kann der Urlaub auch kostenfrei storniert werden, wenn die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes noch nicht oder nicht mehr vorliegt.

Viele Urlauber wollen aufgrund der Corona – Pandemie derzeit nicht in den Urlaub reisen und haben ihre Reise bereits storniert oder wollen gerne möglichst kostenfrei stornieren.

Das eine kostenlose Stornierung bei geltender weltweite Reisewarnung im Reiseland möglich ist, war bisher zwar anerkannt. Leider lassen die Erstattungen durch die Reiseveranstalter und die Fluggesellschaften jedoch weiterhin auf sich warten und es droht Insolvenz. Die Erfahrung hat gezeigt, dass anwaltliche Hilfe dazu führen kann, dass die Erstattung priorisiert behandelt wird und schneller verwirklicht werden kann.

Bei Reisen in der Coronakrise gibt es verschiedene Fallgestaltungen

Der eindeutigste Fall ist der: der Reiseveranstalter, die Airline oder die Unterkunft stornieren von sich aus aufgrund der Reisewarnung oder der unklaren Lage. In diesen Fällen ist die Sache klar: dem Reisenden ist der bereits gezahlte Reisepreis unverzüglich zu erstatten. Leider spielen die Vertragspartner hier oft auf Zeit, so dass die Erstattung trotz klarer Rechtslage ausbleibt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass hier anwaltliche Hilfe und etwas Druck zu einer priorisierten Behandlung führen können und die Erstattung schneller verwirklicht werden kann.

Ein weiterer Fall ist der, dass der Reisende die Reise storniert, da im Reiseland eine Reisewarnung zum Zeitpunkt der Stornierung und zum Zeitpunkt des Reiseantritts besteht. Auch in diesem Fall ist die Rechtslage klar: der Reisepreis ist zu erstatten. Hier ist ebenfalls Druck angezeigt.

In beiden Fällen befinden sich die Vertragspartner in der Regel schon in Verzug, so dass die Rechtsanwaltskosten vom Gegner übernommen werden müssen.

Der dritte Fall ist leider unklarer: der Reisende storniert die Reise, weil er aufgrund der Coronakrise nicht reisen möchte. Entweder es besteht keine Reisewarnung zum Zeitpunkt der Stornierung oder die Reisewarnung wird bis zum Reisezeitpunkt aufgehoben. Das Amtsgericht Frankfurt hat nun entschieden, dass eine Reisewarnung nicht notwendig ist, um eine Reise kostenfrei stornieren zu können. Es reicht bei Stornierung bereits die erhebliche Wahrscheinlichkeit aus, dass zum Reisezeitpunkt außergewöhnliche unvermeidbare Umstände vorliegen werden, die die Reise beeinträchtigen. Die Verbraucherzentrale hatte diesbezüglich bereits ein Gutachten von Prof. Dr. Tonner eingeholt, der diese Rechtsauffassung ebenfalls teilte. Nun gibt es diesbezüglich bereits einen Präzedenzfall, der Verbraucher hoffen lässt. Wenn zum Stornierungszeitpunkt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die Reise unvermeidbare außergewöhnliche Umstände mit sich bringt, dürfen keine Stornierungsgebühren erhoben werden.

Es ist zu erwarten, dass sich die Reiseveranstalter jedoch nicht so ohne weiteres mit einer kostenfreien Stornierung begnügen werden. Gute Argumentation ist hier gefragt. Es wird genau darzulegen sein, warum zum Stornierungszeitpunkt eine solche erhebliche Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte. In dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt wurde beispielsweise genau aufgeführt, welche Umstände zum Zeitpunkt der Stornierung bereits im Reiseland Italien vorgelegen haben, die den Schluss zuließen, dass die Reise außergewöhnlichen Umständen unterliegen wird.

Jedenfalls sollte man auf der Grundlage dieses Urteils nun versuchen, eine kostenlose Stornierung mit guten Argumenten durchzusetzen und gegebenenfalls die bereits erfolgte Reisezahlung zurück zu fordern.

Mit weiteren Gerichtsentscheidungen ist in nächster Zeit zu rechnen.

Auch vor dem Hintergrund, dass die Reisewarnung für einige Länder nun erneut ausgesprochen oder verlängert wurde, sollte in jedem Fall versucht werden, die Stornierung ohne Stornierungskosten zu realisieren. Wichtig ist hierbei nur die Argumentation schon zum Zeitpunkt der Stornierung!

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, dürfte die anwaltliche Tätigkeit hiervon umfasst sein. Ansonsten ist die anwaltliche Gebühr von der Gegenseite zu tragen, sofern diese sich bereits in Verzug befindet.

Frau Rechtsanwältin Imke Weidenbach hat sich auf die Problematik der Reisestornierungen in der derzeitigen Corona – Lage spezialisiert. Bitte setzen Sie sich mit unserem Büro telefonisch in Verbindung unter 0203/285460.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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