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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zählen zu den Gestaltungsmitteln der rechtlichen Vorsorge. Mit diesen Mitteln werden Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass man seinen eigenen Willen rechtlich nicht mehr wirksam erklären kann.

Diese Rolle nimmt ein Betreuer ein. Der Betreuer wird von einem Betreuungsgericht bestellt. Das Gericht ist dabei in seiner Wahl frei, insbesondere ist es nicht angehalten, von sich aus ein Familienmitglied als Betreuer zu bestellen.

Die Bestellung einer fremden Person ist aber vielfach unerwünscht. Möchte man ein Familienmitglied oder eine andere nahestehende Person mit der Vertretung der eigenen rechtlichen Angelegenheiten betraut wissen, empfiehlt sich die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. 

Für den Betroffenen geht es darum, einen Interessenvertreter zu bestimmen.

Die Vorsorgevollmacht kann den Bevollmächtigten zur Vertretung in Fragen der Personensorge ermächtigen. Sie sollte korrespondierend zu der Patientenverfügung formuliert werden, sodass eine genaue Umsetzung des festgelegten Willens möglich ist. 

Die Vorsorgevollmacht kann auch auf den Bereich der Vermögenssorge erstreckt werden. Beispielweise kann der Bevollmächtigte die anfallenden Rechnungen wirksam bezahlen. Zu dieser einfachen Handlung ist der Geschäftsunfähige rechtlich wirksam nicht mehr in der Lage. Die zusätzliche Erteilung von Bankvollmachten empfiehlt sich.

Die rechtliche Vertretung kann weitreichend ausgestaltet werden. Die Erteilung einer solchen Vollmacht erfordert ein Maß an Vertrauen zu der bevollmächtigten Person. Eine inhaltlich punktuelle Beschränkung des rechtlichen Dürfens und die Installation von Kontrollmechanismen sind daher empfehlenswert.

Kann der Bevollmächtigte seinerseits die Vollmacht rechtswirksam nicht mehr ausüben, müsste das Betreuungsgericht seinerseits als Ersatz einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Damit daraufhin nicht doch ein unerwünschter fremder Betreuer bestellt wird, lässt sich eine Betreuungsverfügung als zusätzliche Absicherung gestalten.

Mit ihrer Hilfe wird dem Gericht eine erwünschte Person vorgeschlagen. Sodann ist das Gericht zur Prüfung des Benannten hin auf seine Tauglichkeit als Betreuer verpflichtet. Hält das Gericht die Person für geeignet, bestellt sie diese als Betreuer.

Sprechen Sie uns gerne auf Ihre gewünschte vorsorgerechtliche Gestaltung an, wir werden diese gerne mit Ihnen umsetzen. In diesem Zusammenhang werden wir Sie auch auf die Übrigen Vorsorgemöglichkeiten, wie letztwillige Verfügungen und eine Patientenverfügung beraten.

Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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