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Datenschutzrecht: Ist Facebook noch datenschutzkonform?

Neues Facebook-Urteil des EuGH!

Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2018 eine wichtige Entscheidung zum Datenschutz in sozialen Netzwerken getroffen. Viele Unternehmer entschließen sich dazu, ihre Aktivitäten auf sozialen Netzwerken einzustellen. Doch ist dieser große Einschnitt in das bisherige Marketingkonzept wirklich notwendig?

1. Was hat der EuGH hinsichtlich der Nutzung von Facebook entschieden?

Der EuGH hat entschieden, dass neben den Betreibern der Sozialen Medien-Portale auch Betreiber einer Fanpage für die Datenverarbeitung verantwortlich sind und bei Verstößen zur Verantwortung gezogen werden können. Nutzer können sich - etwa bezüglich ihrer Auskunfts- und Informationspflichten - also auch an den Betreiber einer Fanpage wenden. Da der einzelne Seitenbetreiber aber in der Regel nicht genau weiß, welche Daten Portale wie Facebook erheben und was mit diesen Daten geschieht, kann er seinen Auskunftspflichten in der Regel nicht nachkommen.

2. Ist jetzt schon mit Abmahnungen wegen Facebook zu rechnen?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs muss nun noch vom deutschen Bundesverwaltungsgericht umgesetzt werden. Dieses muss vor allem die Frage beantworten, ob Facebook tatsächlich Datenschutzregeln verletzt hat, angesichts der jüngst bekannt gewordenen Skandale („Cambridge Analytica“) ist dies aber zumindest nicht auszuschließen.

Die Entscheidung des EuGH ist darüber hinaus generell für die Auslegung der DSGVO richtungsweisend. Es ist daher schon jetzt möglich, mit Abmahnungen Kapital aus dem Urteil zu schlagen. Viele potentielle Abmahner werden aber auch die endgültige Entscheidung der deutschen Gerichte abwarten.

3. Was kann ich tun, um vollständig datenschutzkonform aufzutreten?

Um sicherzugehen, die datenschutzrechtlichen Pflichten einzuhalten, müsste daher jegliches Marketing über Drittanbieter eingestellt werden. Dazu gehören neben Facebook auch andere soziale Netzwerke wie Twitter oder YouTube und Google Maps.

Die Entscheidung, die Auftritte von Unternehmen auf Social-Media-Plattformen beizubehalten oder zu schließen sollte im Einzelfall auf Grundlage einer Risikoabwägung erfolgen. Die Entscheidung sollte davon abhängig gemacht werden, welche Bedeutung die Nutzung im einzelnen Unternehmen hat und wie hoch das Risiko ist, wenn die Seiten weiterhin genutzt werden.

4. Was droht, wenn ich meine Facebook-Fanpage weiterhin online halte?

Die Aufsichtsbehörden werden sich weiterhin an die Portalbetreiber wenden. Doch einzelne Kunden oder Wettbewerber könnten die Aktivität in sozialen Netzwerken für Abmahnungen nutzen, die dem Unternehmen schaden kann. Im Falle einer Abmahnung sollte jedenfalls mit Kosten von etwa 5.000 € kalkuliert werden.

Es bleibt nun abzuwarten, wie Facebook und andere Social-Media-Betreiber auf das Urteil reagieren. Die Verarbeitung persönlicher Daten möglichst vieler Nutzer ist ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells von Plattformen wie Facebook. Angesichts des drohenden Kundenverlusts ist damit zu rechnen, dass Anpassungen im Umgang mit personenbezogenen Daten vorgenommen werden. So könnte Facebook versuchen, eine eindeutige Einwilligung von seinen Kunden einzuholen, die den Vorgaben der DSGVO entspricht. Marc Zuckerberg brachte auch die Möglichkeit ins Spiel, dass zukünftig auch ein kostenpflichtiger Zugang angeboten wird, bei dem keine umfassende Datenerhebung und -nutzung erfolgt.

Sofern Sie hierzu weitere Auskünfte einholen wollen oder wir Sie bei einer Risikoabschätzung unterstützen können, kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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