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Datenschutzrecht, Wohneigentumsrecht
[05.07.2024] Für DSGVO-Umsetzung erhält WEG-Verwalter ohne entsprechende Regelungen keine Sondervergütung
Tätigkeit gehört in Bereich der Grundleistungen
Für die DSGVO-Umsetzung erhält ein WEG-Verwalter ohne eine entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Vielmehr gehört diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München überwies im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von fast 2.500 € auf ihr Geschäftskonto. Zur Begründung führte sie an, dass sie aufgrund der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult habe. Ihr stehe daher eine Sondervergütung zu. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft dies anders sah, erhob sie Klage. Tatsächlich enthielt der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung bei Umsetzung der DSGVO-Vorgaben. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.
Kein Anspruch auf Sondervergütung wegen DGSVO-Umsetzung
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags zu. Der Verwalterin stehe kein Anspruch auf eine Sondervergütung wegen der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben zu. Vielmehr gehöre diese Tätigkeit in den Bereich der Grundleistungen. Es sei zu beachten, dass die DSGVO-Umsetzung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und nicht wegen einer behördlichen Anordnung erfolgen muss.
AG München, Urteil vom 07.06.2023 - 1292 C 17051/22 WEG -
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
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