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Datenschutzrecht: Datenschutzrechtliche Einwilligung fast nie notwendig

Datenschutz: es braucht keiner Einwilligung……, zumindest in den meisten Fällen nicht.

1. Einwilligung in die Datenverarbeitung und Information der Betroffenen

Die Verunsicherung rund um den Geltungsbeginn der DSGVO ist insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen groß. Einer der am weitesten verbreiteten Irrtümer ist, dass für jede Erhebung und Nutzung von Daten eine Einwilligung des Betroffenen, am besten schriftlich - und typisch deutsch: in einem Formular -  erforderlich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der Zulässigkeit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten und der Information des Betroffenen über die Verarbeitung dieser Daten.

2. Datenverarbeitung ohne Einwilligungserklärung?

Die Verarbeitung, also die Erhebung, Speicherung und jede Nutzung von Daten ist grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht auf einer der Rechtsgrundlagen der DSGVO erfolgt, die vor allem in Art. 6 und Art. 9 der DSGVO genannt sind. Die Einwilligung ist dabei nur eine Variante. Gerade in Unternehmen sind zwei andere Rechtsgrundlagen aber wesentlich wichtiger. Einerseits ist eine Verarbeitung von Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrages oder im vorvertraglichen Stadium notwendig ist, andererseits dann, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der Daten besteht. Sofern Sie also z.B. den Auftrag eines Kunden bearbeiten oder dem Kunden bestellte Ware samt Rechnung zusenden, muss dieser der Verwendung der Daten nicht ausdrücklich zustimmen. Eine Einwilligung ist also vor allem dann erforderlich, wenn keine vertragliche Grundlage besteht, wie dies etwa beim Versand von Newslettern der Fall ist. Stützt man die Datenverarbeitung ausschließlich auf eine Einwilligung, kann dies in der Folge sogar zu Schwierigkeiten führen, wenn man den Kunden oder Vertragspartner dementsprechend informiert hat.

3. Informationspflichten nach der DSGVO

Von der Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu unterscheiden ist die Pflicht, den Betroffenen „zum Zeitpunkt der Erhebung“ der Daten über die Umstände der Verarbeitung zu informieren. Zu informieren ist z.B. darüber, wer die Daten zu welchem Zweck verarbeitet, welche Daten betroffen sind, ob eine Weitergabe an Dritte erfolgt und welche Rechte der Betroffene im Zusammenhang mit seinen personenbezogenen Daten hat. Auf Webseiten erfolgt die Information in der Regel durch eine Datenschutzerklärung. Den Informationspflichten nachzukommen stellt sich - vor allem bei telefonischem Kontakt - nicht immer als leicht heraus. Eine Lösung, wie diese Verpflichtung am besten erfüllt werden kann, lässt sich aber in aller Regel finden, in Frage kommt z.B. eine Bestätigung per E-Mail.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus der DSGVO in ihrem Unternehmen. Kontaktieren Sie uns zur Vereinbarung eines Termins, in einem persönlichen Gespräch können wir den notwendigen Handlungsbedarf in aller Regel rasch abklären.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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