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Hochzeiten in Zeiten von Corona - HOCHzeiten sehen anders aus

Viele Paare, die in der Saison 2020 heiraten wollen, stehen nun vor der großen Frage: darf ich heiraten? Und möchte ich überhaupt heiraten?

1. Aktuelle Rechtslage

Es steht derzeit noch nicht fest, ob Hochzeiten im Sommer 2020 überhaupt stattfinden dürfen. Derzeit sind in den meisten Bundesländern Großveranstaltungen verboten. Es steht jedoch nicht fest, wie lange dieses Verbot besteht und ab welcher Gästezahl Hochzeiten darunter fallen.

Außerdem wird die Ansteckungsgefahr wohl in jedem Fall noch hoch sein, sodass der Spaß am Feiern infrage steht.

In der derzeit gültigen Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen sind Großveranstaltungen bis auf unbestimmte Zeit verboten.

2. Verlegung der Hochzeit

Im Idealfall kann die Hochzeit kostenfrei auf das nächste Jahr verschoben werden. Jedoch entstehen dadurch für viele Dienstleister wirtschaftliche Probleme, so dass eine kostenfreie Stornierung häufig zunächst nicht akzeptiert wird. Gute Argumentation ist daher entscheidend. Gerade wenn die Hochzeit im nächsten Jahr mit demselben Dienstleister stattfinden soll, kommt es hier auf einen guten Ton aber ebenso auf gute Argumente an.

3. Stornierungsklauseln der Dienstleister

In den meisten Verträgen, etwa mit der Location, dem Fotografen, dem DJ, dem Catering oder dem Hochzeitsplaner sind für den Fall der Kündigung oder Verlegung in den AGB Stornierungsklauseln enthalten.

Ob vor dem Hintergrund von Corona kostenfrei storniert werden kann, hängt von verschiedenen Umständen ab: zunächst ist entscheidend, was wurde vertraglich geregelt? Die AGB sind unterschiedlich ausgestaltet und bedürfen der genauen Prüfung. Wird eine Hochzeit storniert, weil Angst vor Ansteckung besteht, gelten die vertraglich vereinbarten Stornierungsregeln. Je länger im Voraus abgesagt wird, desto geringer ist der Prozentsatz des Gesamtpreises, der fällig wird. Anders kann es jedoch sein, wenn die Leistung gar nicht erbracht werden darf und dementsprechend Unmöglichkeit gegeben ist.  In diesen Fällen dürfen keine Stornierungsgebühren erhoben werden. Aufgrund der strengen Abstands- und Hygieneregelungen kann jedoch auch argumentiert werden, dass die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht möglich ist. So hat der Dienstleister die vertraglich vereinbarte Leistung, die Dienstleistung im Rahmen einer Hochzeitsfeier, zu erbringen. Dazu gehört auch, dem Charakter des Hochzeitsfestes entsprechend zu leisten. Auch wenn dieser Charakter nicht sichergestellt werden kann, kann daher Unmöglichkeit vorliegen. Der Dienstleister hat konkrete Vorschläge zu machen, wie er trotz der behördlichen Vorschriften den Grundcharakter des Festes erhalten will.

In jedem Fall ist jedoch der bereits erbrachte Aufwand zu vergüten.

4. Vertragstyp

Bei der Frage, ob kostenfrei storniert werden kann,  kommt es auch darauf an, welcher Vertragstyp gegeben ist. Bei einem Dienstvertrag ist die Dienstleistung geschuldet. Bei einem Werkvertrag ist der Erfolg geschuldet.

5.Außerordentliche Kündigung

In manchen Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Dies zum Beispiel deshalb, weil das Vertrauensverhältnis durch eine schlechte Kommunikation & Zusammenarbeit in der Corona-Krise zerrüttet ist.

6. Verlegungsanfrage richtig begründen

Außerdem ist entscheidend, mit welcher Begründung eine Verlegung oder Stornierung des Vertrages gewünscht wird. Hier ist Vorsicht geboten. Keinesfalls darf damit argumentiert werden, dass die Angst vor dem Risiko einer Ansteckung allein der Grund hierfür ist.

Für viele Paare ist die verschobene Hochzeit auch eine höchst emotionale Angelegenheit. Gerade deshalb fällt die lösungsorientierte Kommunikation mit den Dienstleistern oft schwer.

7.Der Ton macht die Musik

Gerne können wir bei der Kommunikation oder Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich sein. Hierbei achten wir, gerade wenn der Dienstleister auch weiterhin „im Boot bleiben soll“, darauf, mit dem Dienstleister freundlich zu kommunizieren und eine gemeinsame Lösung zu entwickeln.

Autor: Imke Weidenbach LL.M.

Rechtsanwalt Thomas Thielmann bei der Arbeit

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