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Arbeitsrecht: Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsvertragsänderungen schriflich mitzuteilen

Der Arbeitgeber ist nach § 2 Nachweisgesetz dazu verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die gleiche Verpflichtung gilt bei der Änderung von Vertragsbedingungen, diese sind dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Änderung mitzuteilen. § 5 NachwG regelt, dass von diesen Bestimmungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Doch was geschieht nun, wenn eine solche schriftliche Fixierung nicht vorliegt?

  1. Sie können im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Fixierung als Nebenpflicht vom Arbeitgeber einklagen.
  2. Wurde von Ihnen eine günstige Vertragsabrede nicht geltend gemacht, weil diese nicht schriftlich fixiert war, können Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber haben. Ihr Vortrag hinsichtlich der Abrede gilt insoweit als richtig und muss vom Arbeitgeber widerlegt werden.
  3. Beruft der Arbeitgeber sich auf eine verabredete Ausschlussfrist, wird der Anspruch des Arbeitnehmers so behandelt, als wäre er vor der Ausschlussfrist geltend gemacht worden.

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Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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