Stornokosten einer Pauschalreise zulasten des Reisenden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in seinem Urteil vom 29.02.2024 (Az. C. 584/22), dass der Reisende nur kostenlos von seiner Reise zurücktreten kann, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts vorlagen. Ansonsten kann der Reiseveranstalter Rücktrittsgebühren nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB verlangen, auch wenn im Nachhinein außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Deutscher, der im April 2020 mit seiner Frau nach Japan reisen wollte. Er stornierte nach Ausbruch der Covid-19 Pandemie am 01.03.2020 seine Reise und verlangte Rückzahlung. Der Reiseveranstalter bestand dennoch auf die Zahlung der Stornierungsgebühr. Am 26.03.2020 verhängte Japan das Einreiseverbot, sodass niemand mehr einreisen durfte. Aufgrund dessen wollte der Kläger nun auch diese Kosten zurück.
Der EuGH betont, dass gem. Art.12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 auf den Zeitpunkt des Rücktritts von der Reise abgestellt werden muss. Diese „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände“, die die Reise beeinträchtigen, müssen demnach bereits zum Zeitpunkt der Stornierung vorliegen. Solche Umstände, die erst später eintreten, dürften somit nicht berücksichtigt werden. Derjenige, der also voreilig vom Reisevertrag zurücktritt, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Stornokosten.
EuGH, Urt. v. 29.02.2024 – Az.C.584/22
Quelle: InfoCuria Rechtsprechung