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Gutscheinlösung für stornierte Reisen nicht EU-konform

Nachdem die Bundesregierung in einem Beschluss des Coronakabinetts zunächst die Gutscheinlösung favorisierte, hat die EU-Kommission dem nun einen Riegel vorgeschoben.

Pauschalreiseveranstalter trifft die Corona-Krise hart. Vor diesem Hintergrund sind sie dazu übergegangen, den Reisenden bei Stornierung der Reise keine Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises, sondern einen Gutschein anzubieten. Die Bundesregierung hat dieses Vorgehen zunächst vor dem Hintergrund, die Reiseveranstalter vor dem Insolvenzrisiko zu bewahren, akzeptiert.

Am 3. April 2020 hat die EU-Kommission nun jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sein dürfte. Die Pauschalreise-Richtlinie sieht vor, dass für stornierte Reise innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises zu leisten ist. Eine einseitige Aushebelung seitens der Bundesregierung dürfte nicht mit der EU-Richtlinien konform sein.

Gerne übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit den Reiseveranstaltern und fordern den bereits gezahlten Reisepreises zurück. Setzen Sie sich gerne mit uns telefonisch in Verbindung um die weiteren Einzelheiten zu besprechen.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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