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Erstattung der Stornierungsgebühren bei vorzeitig stornierter Reise

Wenn Sie ihre Reise storniert haben, obwohl im Zeitpunkt der Stornierung noch keine Reisewarnung bestand, hat Ihnen der Reiseveranstalter vermutlich Stornokosten in Rechnung gestellt. Wenn die Reise jedoch nun tatsächlich nicht stattfinden konnte, weil weiterhin eine Reisewarnung besteht, sollten Sie die Stornokosten von ihrem Veranstalter zurückfordern.

Nach § 651 h BGB kann der Reisende von der Reise jederzeit zurücktreten. Ein Anspruch auf Zahlung der Reiseleistung besteht dann nicht mehr. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Höchstrichterlich wurde die Erstattungspauschale, die sich aus den AGB der Reiseveranstalter ergibt, anerkannt, wenn diese Klausel mit der Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Reisenden verbunden ist.

Diese Überlegung resultiert daraus, dass der Reiseveranstalter durch die Stornierung der Reise nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Vertrag zustande gekommen wäre.

Wenn ein Schaden nicht entstanden ist, ist die Entschädigungspauschale nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

Ein Anspruch auf Entschädigung ist nicht entstanden, wenn außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Reiseleistung unmöglich gemacht haben und die Reise nachträglich durch den Reiseveranstalter storniert wurde. Aufwendungen für Flug und Hotel sind ihm damit nicht entstanden. Dem Reisenden gelingt dadurch der Nachweis, dass ein Schaden, für den die pauschale Entschädigungssumme gedacht war, nicht entstanden ist.

Meistens findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter ein Passus, dass es dem Reisenden obliegt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht in der Höhe des pauschalierten Entschädigungsanspruches entstanden ist.

Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass der Reiseveranstalter nicht dadurch besser gestellt werden kann, dass Sie die Reise vorzeitig storniert haben. Der Reiseveranstalter muss in jedem Fall ersparte Aufwendungen ersetzen.

Regelmäßig stellen sich die Reiseveranstalter hier jedoch quer und fordern die Stornokosten von den Reisenden an.

Wir können Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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