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Rechtssicheres E-CommerceImpressumspflicht

Die Erstellung eines rechtssicheren Impressums ist häufig nicht so einfach wie gedacht. Zwar ist das Impressum auf vielen Seiten überschaubar und es werden Generatoren zur Impressumserstellung angeboten. Leider wird häufig übersehen, dass gerade die nicht so offensichtlichen kleinen Fehler dann hinterher zu einer teuren Abmahnung führen können.

1. Impressumspflicht – Steuernummern

Bei den Steuernummern taucht oft Verwirrung auf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer. Was ist was und was gehört ins Impressum?

Zunächst vorab – die Steuernummer beziehungsweise die Steuer-Identifikationsnummer haben im Impressum nichts zu suchen und sollten daher dort auch nicht auftauchen. Da sie nicht der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG unterliegen, sollten diese Daten aus Datenschutzgründen auch nicht preisgegeben werden. Auch droht bei Angabe von persönlichen Daten, die nicht notwendig sind, auch immer eine Abmahnung nach dem UWG.

Die Steuernummer wird bei Geburt von der zuständigen Finanzbehörde erteilt und bleibt ein Leben lang gleich.
Die Steuer-Identifikationsnummer wird von dem zuständigen Finanzamt am Wohnsitz erteilt. Bei Wohnsitzwechsel kann sie sich ändern. Die Steuer-Identifikationsnummer soll in Zukunft die Steuernummer ablösen. Beide Nummern sind höchstpersönliche Nummern und sind nicht in das Impressum einer Website aufzunehmen.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer beziehungsweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer müssen gemäß § 5 TMG in das Impressum aufgenommen werden, wenn sie dem Unternehmen zugeteilt wurden.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird benötigt, wenn Waren oder Dienstleistungen über deutsche Grenzen hinaus angeboten werden sollen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur auf entsprechenden Antrag des Unternehmers kostenlos vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Wenn kein grenzüberschreitender Handel betrieben wird, muss diese Steuernummer nicht beantragt werden und dementsprechend auch nicht im Impressum aufgeführt werden.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll einer wirtschaftlich tätigen natürlichen Person neben der persönlichen Steuernummer zugeteilt werden, damit der wirtschaftliche Bereich steuerlich streng von dem persönlichen Bereich abgegrenzt werden kann. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll in Zukunft automatisch von dem Bundeszentralamt für Steuern erteilt werden, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.

2. Impressumspflicht – warum Disclaimer mehr schaden als sie nützen

Neben den Pflichtangaben im Impressum fühlen sich manche Webseitenbetreiber besonders schlau und sicher, wenn sie noch weitere Haftungsausschlüsse, Angaben zum Urheberrecht oder zur Aktualität und Richtigkeit der Webseiteninhalte in das Impressum mit aufnehmen. Derartige Disclaimer sind im Regelfall nutzlos und schlimmstenfalls sogar abmahnbar. Die Abmahnung erfolgt dann in der Regel von Wettbewerbern wegen irreführender Angaben gemäß UWG.

  1. Keine Haftung für Aktualität und Richtigkeit der Angaben Ein solcher Disclaimer wird vom Verwender für eine Vielzahl von Vertragsverhältnisses konzipiert und gehört daher in die AGB. Des Weiteren ist hierdurch ein pauschaler Haftungsausschluss geregelt, der in einer solchen pauschalisierten Weise juristisch nicht haltbar ist.
  2. Keine Abmahnung oder Abmahnkosten ohne vorherigen Kontakt Mit derartigen Aussagen versuchen sich viele Webseitenbetreiber vor unliebsamen Abmahnungen zu schützen. Juristisch folgt auf diesen pauschalen Ausschluss jedoch nichts, weshalb man sich diese Klausel sparen sollte. Gemäß § 12 Absatz 1 UWG ist vorgesehen, dass der Wettbewerber im Falle eines Wettbewerbsverstoßes die Abmahnkosten zu tragen hat. Eine Klausel, die versucht die gesetzliche Folge zu umgehen, ist unwirksam. Die Klausel kann außerdem zur Folge haben, dass eine spätere Abmahnung, die von Webseitenbetreibern ausgeht, als treuwidrig angesehen werden kann.
  3. Keine Haftung für Links Nach aktueller Rechtslage kommt eine Haftung des Webseitenbetreibers für gesetzte externe Links nur dann in Betracht, wenn Kenntnis von der bestehenden Rechtsverletzung erlangt wurde.
  4. Die Seite unterliegt dem Urheberrecht und eine Übernahme der Inhalte ist nicht gestattet Nach § 7 Urhebergesetz entsteht das Urheberrecht mit Schöpfung des Werkes. Ein solcher Disclaimer ist daher überflüssig, da das Urheberrecht gesetzlich definiert ist. Schlimmstenfalls kann aufgrund eines solchen Disclaimers eine Abmahnung ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon einmal Stockfotos genutzt werden, dessen Urheber der Webseitenbetreiber eben nicht ist. Der Webseitenbetreiber würde mit dem Disclaimer dann das Urheberrecht des Fotos leugnen.
Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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