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Urheberrecht und Internetrecht: Abmahnrisiken für Selbstständige und Arbeitnehmer im Internet

Selbstständige und Onlinehändler im Internet sehen sich ungeahnten Abmahnfallen gegenüber. Die Beratung eines Rechtsanwalts hilft hier oft weiter.

Abmahnung wegen fehlendem oder fehlerhaftem Impressum

Jeder, der gegen Entgelt Waren und Dienstleistungen anbietet, muss auf seiner Homepage ein Impressum veröffentlichen. Dies gilt im Übrigen auch für Auftritte in sozialen Netzwerken wie Facebook und Google+. Insbesondere Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen eine besonders umfassende Impressums-Pflicht erfüllen

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Es bietet sich hier an, einen eigenen Menüpunkt in der Navigation auf der Homeseite einzurichten.

Inhaltlich muss das Impressum folgendes enthalten: die Kommunikationsdaten des Betroffenen, d.h. Telefon und E-Mail. Die übergeordnete Aufsichtsbehörde/Kammer, gesetzliche Vergütungsgrundlagen und eventuell eine Umsatzsteuer-ID.

Wichtig ist, dass der Name vollständig angegeben ist, der Vorname des Betreibers also nicht abgekürzt ist. Außerdem müssen die Rechtsform und Vertretungsbefugnis sowie berufsspezifische Angaben vollständig enthalten sein.

Abmahnung wegen unberechtigter Nutzung einer Domain/Internetadresse

Bevor eine Domain registriert wird, muss geprüft werden, ob die Domain Rechte anderer Personen oder Unternehmen verletzt. Personen oder Firmennamen genießen nach § 12 BGB den Schutz des Namensrechts. Auch Markennamen sind geschützt.

Abmahnung wegen fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung

Sobald persönliche Daten von Nutzern gespeichert werden, zum Beispiel bei Verwendung von Google Analytics, müssen die Nutzer über die Datenspeicherung, die Einwilligung in die Verarbeitung und Übertragung der Daten und über die Auskunftspflicht hinsichtlich gespeicherter Daten unterrichtet werden. Die pragmatischste Lösung ist hier ein Mustertext unter Nennung der Quelle.

Abmahnung wegen Newsletter ohne Einwilligung

Einen Newsletter per E-Mail verschicken? So etwas ist nur erlaubt, wenn der Kunde sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Am einfachsten ist es hier, dem Kunden eine Möglichkeit zur Eintragung einzuräumen, eine Bestätigungsmail mit einem Link zu versenden und erst nach Klick auf den Link den Newsletter-Versand einzurichten. Die Einwilligung sollte akribisch protokolliert werden. Schon die einmalige Versendung einer E-Mail ohne Einwilligung begründet eine Abmahnungsgefahr.

Abmahnung wegen falscher Preisangaben

Sofern Preisangaben im Internet veröffentlicht werden, muss auf den Preis, anfallende Mehrwertsteuer, Versandkosten und gegebenenfalls weitere anfallende Posten, wie den Grundpreis, hingewiesen werden. Nach einem neuen Urteil sind Händler auch für unfreiwillige Falschangaben bei Google Shopping verantwortlich.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen auf Website

Bei der Erstellung einer Website müssen für sämtliche veröffentlichte Inhalte entsprechende Nutzungsrechte vorliegen. Sofern Texte oder Bilder von Webseiten Dritter verwendet werden, muss bei den entsprechenden Rechteinhabern vorher nachgefragt werden. Auch schon ein Link kann einen Urheberrechtsverstoß darstellen. Vorsicht beim verlinken fremder Inhalte! Denn der Inhalt des Links könnte einen Urheberrechtsverstoß beinhalten. Texte Bilder und Filme müssen legal auf der verlinkten Webseite veröffentlicht worden sein.

Risiken wegen fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung

In der Anlage 1 zu Art. 246 Abs. 2 Satz 2 EGBGB findet sich dankenswerterweise ein Muster, das Händlern in ganz Europa eine geltende Musterwiderrufsbelehrung zugänglich macht. Hier ändert sich die Rechtsprechung ständig.

Abmahnung wegen fehlendem Link zu einer Schlichtungsstelle

Online Händler müssen seit Januar 2016 den Link zu einer Schlichtungsstelle der Europäischen Union auf ihrer Website integrieren! http://ece.europa.eu/consumer/odr/

AGB- Pflicht

Für Onlineshop Betreiber, die Zahlungsbedingungen und Versandkosten angeben, gelten die Fernabsatzvorschriften. Daraus ergeben sich Informationspflichten, die indirekt zur Angabe von AGBs verpflichten. AGB sollten nur verwendet werden, wenn diese notwendig sind! Der Inhalt muss dringend rechtlich überprüft werden!

Rechtsanwältin Imke Weidenbach bei der Arbeit

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