Streitigkeiten der Eltern über die Impfung eines minderjährigen Kindes
Zwischenzeitlich hat die STIKO (Ständige Impfkommission) eine Impfung der 12 bis 17-jährigen Kinder gegen das Corona-Virus empfohlen.
Oftmals sind sich allerdings die sorgeberechtigten Eltern über die Impfung ihrer Kinder uneinig.
Wie ist in einem solchen Fall die rechtliche Lage und welche Möglichkeiten hat ein Elternteil, die Impfung durchzusetzen?
Die Impfung eines Kindes unterfällt als Teilbereich der elterlichen Sorge der sogenannten Gesundheitsfürsorge und ist von erheblicher Bedeutung.
Maßgeblich für die elterliche Entscheidung ist, ob die Impfung des Kindes dem Kindeswohl entspricht.
In einer neueren Entscheidung vom 08.03.2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (6 UF 3/21) festgestellt, dass hinsichtlich der erforderlichen Kindeswohlprüfung grundsätzlich auf die bekannten und veröffentlichten Erfahrungssätze der STIKO verwiesen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts kommt den Empfehlungen der STIKO insoweit die Funktion eines Sachverständigengutachtens zu.
Auch wenn die gerichtliche Entscheidung nicht Impfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus betrifft, dürfte dieser Grundsatz auch auf Corona-Impfungen anwendbar sein.
Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch diese Impfung dem Kindeswohl entspricht, wobei selbstverständlich die individuelle Impffähigkeit des Kindes, also das Vorliegen von Gegenanzeigen, die die Behandlung verbieten, zu berücksichtigen ist.
Sollte ein sorgeberechtigter Elternteil trotz Impffähigkeit des Kindes die Impfung verweigern, kann sich der impfwillige Elternteil jedoch nicht einfach darüber hinwegsetzen. Da es sich um Entscheidung von erheblicher Bedeutung handelt, hat er dann eine Entscheidung des Familiengerichts zu beantragen, wonach ihm als Teilbereich der elterlichen Sorge die Befugnis übertragen wird, über die Impfung des Kindes allein zu entscheiden.
Unsere Fachanwältin Frau Brockerhoff ist gerne für Sie da.