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Familienrecht: Die Ehe mit Auslandsbezug

Das internationale Privatrecht im familienrechtlichen Kontext

Es kommt immer häufiger vor:

Ehegatten haben nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, leben im Ausland oder sind nach der Trennung ins Ausland verzogen.

Für das Scheidungsrecht und die damit zusammenhängenden Fragen, wie: Versorgungsausgleich, Ehegatten- und Kindesunterhalt, elterliche Sorge und Umgangsrecht stellen sich dann zwei Fragen:

1. welches Recht ist anwendbar?

2. welches Gericht ist dafür zuständig?

1. Das anzuwendende materielle Recht im Familienrecht

a) Scheidungsrecht

Für die Frage, nach welchem Recht eine internationale Ehe geschieden werden kann, ist die Rom III- Verordnung seit 2012 maßgeblich. Die am 30.12.2010 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO) gilt seit dem 21.06.2012 als unmittelbar anzuwendendes Recht insbesondere in Deutschland. Nach dieser Verordnung hat sich das bisherige Internationale Privatrecht (IPR) bei der Scheidung von Ehen (nicht Lebenspartnerschaften) mit Auslandsbezug grundlegend geändert. Die Regelungen wurden innerhalb der EU vereinheitlicht und gehen dem nationalen deutschen Recht vor.

Die Rom III Verordnung wird in allen Mitgliedsstaaten angewendet. Hierfür ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen. So findet für Ehegatten aus einem Nicht-EU- Staat oder Drittstaat ebenfalls die Rom III-Verordnung in Deutschland Anwendung. Für die Rom III Verordnung gilt gemäß Artikel 4 eine universelle Anwendung. Es kann sich beispielsweise ergeben, dass aufgrund einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit und fehlendem gemeinsamen Aufenthaltsort, das Recht eines Drittstaates Anwendung findet.

Die Verordnung gilt jedoch nur für Ehescheidung und Trennung. Für Fragen des Unterhalts und vermögensrechtliche Streitigkeiten sind andere internationale Übereinkommen einschlägig.

Doch welches Recht ist nach der Rom III Verordnung anzuwenden?

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Eheleute eine Rechtswahl getroffen haben und ob diese Rechtswahl Gültigkeit besitzt. Die Eheleute können noch bis zum Scheidungstermin eine notariell beglaubigte Rechtswahl treffen.

Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anwendbar. Erst nachrangig kommt es auf die Staatsangehörigkeit der Eheleute an. Dies war vor 2012 im Rahmen des EGBGB noch anders geregelt. Dort kam es vornehmlich auf die Staatsangehörigkeit der Eheleute an.

Im Einzelnen anwendbar ist:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

In der Regel können also Ehegatten, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sich nach deutschem Recht scheiden lassen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Scheidung nicht in allen Staaten anerkannt wird, sodass man in seinem Heimatstaat als noch verheiratet gelten könnte. Eine genaue Auskunft über die Anerkennungsfähigkeit erteilt in der Regel das Generalkonsulat. Zudem gibt es die Möglichkeit, noch vor der Scheidung eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts zu treffen.

b) Versorgungsausgleich

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Ausgleich, der von den Parteien in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche. Bei einer Scheidung deutscher Staatsangehöriger ist die Durchführung zwingend und es kann nur unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Antrag verzichtet werden.

Bei ausländischem Bezug ist der Versorgungsausgleich nicht zwingend. Mangels spezieller Regelung ist hier das deutsche EGBGB anzuwenden.

Ist bei einer Scheidung mit Auslandsbezug ebenfalls ein Versorgungsausgleich durchzuführen? Abhängig ist dies von der Frage nach dem anzuwendenden Scheidungsrecht. Kommt deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung, wird auch von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Eine Besonderheit gibt es nur bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eheleute: nach der Verordnung ist grundsätzlich deutsches Recht anzuwenden und ein Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn die Eheleute als Paar in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Ansonsten wird ein Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn das Heimatrecht eines der beiden Ehepartner den Versorgungsausgleich oder eine ähnliche Regelung kennt.

Kommt hingegen ausländisches Scheidungsrecht zu Anwendung, kommt es darauf an, ob die ausländische Rechtsordnung eine vergleichbare Regelung kennt. In der Türkei ist eine solche Regelung beispielsweise nicht bekannt, anders hingegen in Kanada. Auch in diesem Fall kann ein Versorgungsausgleich jedoch gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Antragsgegner eine inländische Anwartschaft erworben hat oder die Ehe für eine bestimmte Dauer einem Recht unterlag, das den Versorgungsausgleich kennt. Die Rechtskraftwirkung des Scheidungsurteils steht dem Versorgungsausgleich nicht entgegen, sodass ein Antrag auch noch nach Durchführung des Scheidungsverfahrens gestellt werden kann.

Um die Rechtslage hinsichtlich des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen, kann bis zum Scheidungstermin eine notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich getroffen werden.

c) Unterhaltsrecht

Das für das Unterhaltsrecht einschlägige Recht ist im Haager Unterhaltsprotokoll (HUntP) geregelt. Sofern die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland haben, ist deutsches Recht anzuwenden.

d) Elterliche Sorge

Das einschlägige Recht ergibt sich aus dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KÜS).

Die elterliche Sorge richtet sich nach dem Gesetz des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder einem Nicht-Vertragsstaat hat.

2. Internationale Gerichtszuständigkeit

Seit März 2005 gilt innerhalb der EU die Brüssel IIa Verordnung, wenn ein Berührungspunkt zu einem Mitgliedstaat der EU besteht.

Es ist das Recht des Staates anzuwenden,

a) in dessen Hoheitsgebiet

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;

b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

Wenn sich aus den Vorschriften keine Zuständigkeit ergibt oder wenn ein Bezug zu einer außereuropäischen Rechtsordnung besteht, richtet die internationale Zuständigkeit sich nach deutschem Recht. Diese ergibt sich aus § 98 FamfG:

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

  • ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  • ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
  • ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen."

Danach ist eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn wenigstens ein Ehegatte Deutscher ist oder ein oder beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

3. Was müssen Sie bei einem Beratungstermin unbedingt mitbringen?

  • Heiratsurkunde
  • Dokumente über die jeweilige Staatsangehörigkeit
  • Bereits vorliegende Scheidungsdokumente
  • Unterlagen über Ihre wirtschaftliche Situation, um eventuell Verfahrenskostenhilfe zu beantragen
Rechtsanwältin Gabriele Brockerhoff bei der Arbeit

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