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Aussetzen familienrechtliche Umgangsregelung während einer Krankheit

Die aktuelle Epidemie führt zu Verunsicherung der Kindeseltern, ob eine bestehende Umgangsregelung uneingeschränkt weiter geführt werden muss.

Grundsätzlich gilt: bei Krankheiten, auch des Kindes, sind die Umgangsregelungen weiter einzuhalten, sofern das Kind nicht transportunfähig ist. Der umgangsberechtigte Elternteil ist in diesem Fall darüber unverzüglich zu informieren, 1686 BGB.

Eine Infizierung mit dem Corona-Virus führt nicht zwangsläufig zur Transportunfähigkeit. Sofern das Kind und der betreuende Elternteil jedoch unter Quarantäne sind, kann kein Umgangsrecht gefordert werden. Wer in häuslicher Quarantäne  muss, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

Natürlich reicht die bloße Behauptung, das Kind sei infiziert oder man befürchte eine Infizierung, nicht aus, um die Umgangsregelung auszusetzen.

Bei weiteren Fragen zum Thema Umgangsrecht oder andere familienrechtliche Fragestellungen, steht Ihnen unsere Fachanwältin Frau Rechtsanwältin Gabriele Brockerhoff jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung.

Rechtsanwältin Gabriele Brockerhoff bei der Arbeit

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