Eigenhändiges Testament trotz Parkinson-Erkrankung?
Im Verlauf einer Parkinson-Erkrankung treten bei vielen Patienten Begleiterscheinungen wie zitternde Hände und Bewegungsstörungen auf. Dadurch kommt es meist zu einer Veränderung des Schriftbilds des Betroffenen. Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 09.05.2023, Az. 6 W 48/22) entschied, dass man hierdurch nicht direkt testierunfähig wird.
Verstorbene Person schrieb Testament auf Speisekarte
Hintergrund der Entscheidung des Kammergerichts war ein kinderloser Mann, der an Parkinson erkrankt war. Er erstellte zusammen mit seiner Frau ein Berliner Testament, in welchem sich beide Eheleute wechselseitig zu Erben einsetzten und die Nichte der Ehefrau zur Schlusserbin bestimmten. Darin war zudem festgehalten, dass der überlebende Ehepartner frei anderweitig verfügen könne. Der verwitwete Erblasser setzte seinen Nachbarn zum Alleinerben ein und verwendete für den handgeschriebenen Text die Blanko-Rückseite einer Speisekarte eines Cafés. Die Nichte hielt das Testament für unwirksam und sah sich als rechtmäßige Erbin an.
Schreibfähigkeit des Erkrankten ist ausschlaggebend
Zwar kann sich die Parkinson-Erkrankung auf die feinmotorischen Fähigkeiten auswirken, solange die Person aber noch schreiben kann, könne sie auch selbstständig ein gültiges Testament verfassen. Sobald das Gericht anhand von Schriftproben eine hinreichende Ähnlichkeit der Schrift erkennen kann, bedarf es auch keinen Nachweis mittels Schriftsachverständigen.
Das Kammergericht betont, dass eine Parkinson-Erkrankung nicht automatisch zu einer Testierunfähigkeit führt. Voraussetzung wäre hierfür eine Einsichts- und Handlungsunfähigkeit aufgrund einer krankhaften geistigen Störung. Bei einer solchen Erkrankung gibt es kein einheitliches Krankheitsbild, sodass man nicht automatisch von einer Einschränkung der freien Willensbildung ausgehen darf. Lassen sich keine Beeinträchtigungen erkennen, bleibt es bei der Vermutung, dass der Betroffene testierfähig war.
Quelle: Kammergericht Berlin (Urt. v. 09.05.2023, Az. 6 W 48/22)