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Erbrecht

[18.01.2024] Grabbeigabe durch Testaments­vollstrecker auch bei Auswirkung auf Vermächtnis nicht grob pflichtwidrig

Nicht jede Abweichung von testamentarischen Anordnungen stellt eine grobe Pflichtverletzung dar

Ein Testaments­vollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde einer Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.

Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem ihre gemeinsamen Kinder, als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachte einen dieser Erben vorab den Schmuck der Erblasserin. Zudem ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen ihrer Söhne als Testamentsvollstrecker. Dieser legte der toten Frau – seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch – die Eheringe der Frau und ihres vorverstorbenen Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, ohne zuvor die Zustimmung der übrigen Erben einzuholen. Daraufhin beantragte ein Erbe beim Nachlassgericht die Entlassung des Sohnes aus dem Amt des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB. Diesen Antrag hatte das AG Königstein zurückgewiesen, weswegen der beantragende Erbe vor das OLG zog.

Wunsch der Mutter als erteilter Auftrag anzusehen

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zu Recht habe das Amtsgericht eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Es fehle bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der Beteiligte habe nicht nachweisen können, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt sei. Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als – wirksamer - Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerrufen können. Dies sei nicht erfolgt. Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht schwerwiegend.



OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.202321 W 120/23 -

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)



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