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Zinsnachforderung aus Prämiensparen S-flexibel: Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen XI ZR 234/20 über die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig entschieden. 

Kernpunkte der Entscheidung:

1. Verjährung

Die wichtige Frage der Anspruchsverjährung konnte der Bundesgerichtshof nicht direkt entscheiden, da dies in der gewählten Klageform prozessual nicht möglich war. Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof dahingehend geäußert, dass der Zinsanspruch einheitlich erst mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig wird. Die Einheitlichkeit des Anspruches lässt darauf schließen, dass der Nachforderungsanspruch nicht verjährt ist.

2. Unwirksamkeit der Zinsklausel

Der Bundesgerichtshof hat sich eindeutig dazu geäußert, dass die in dem Verfahren streitige Zinsanpassungsklausel intransparent und damit rechtswidrig ist. Sparkassen im ganzen Bundesgebiet haben diese, oder eine der Wirkungsweise identische Klausel verwandt. Auch wenn die Musterfeststellungsklage nur für Verfahrensbeteiligte eine Bindungswirkung entfaltet, so darf auch in den übrigen, individuell zu betrachtenden Fällen von der Rechtswidrigkeit dieser Klausel ausgegangen werden.

3. Berechnungsmethode

Hinsichtlich der Nachberechnung hat der Bundesgerichtshof keine feste Berechnungsmethode vorgegeben. Er hat den Rechtsstreit in diesem Punkt vielmehr an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nunmehr einen Sachverständigen zu hören und die Berechnungsmethode mittels gutachterlicher Einschätzung zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof hat allerdings Rahmenbedingungen vorgegeben, welche für die Verbraucher grundsätzlich positiv zu werden sind. Danach hat die Zinsanpassung in monatlichen Abständen zu erfolgen und ist an langfristigen Spareinlagen zu orientieren.

Bedeutung für die Verbraucher

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes stärkt die Position der Verbraucher. 

Die Frage der Verjährung war umstritten und ist nun weitestgehend von dem Bundesgerichtshof geklärt. In den individuell zu führenden Verfahren wird es darauf ankommen, welcher gutachterlichen Einschätzung die Gerichte folgen werden.

Trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es nicht zu erwarten, dass die Sparkassen die Ansprüche der Verbraucher ohne Weiteres erfüllen werden. Gerne beraten wir Sie und setzen Ihren Anspruch auf Zinsnachzahlung gegen Ihre Sparkasse durch.

Rechtsanwalt Thomas Thielmann bei der Arbeit

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