Arbeitsrecht: Die betriebliche Altersvorsorge - Bestandsschutz
Die betriebliche Altersvorsorge ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung. Nur unter engen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die versprochene Altersvorsorge kürzen. Sie unterliegt einem Bestandsschutz.
Die Altersvorsorge besteht aus 3 Säulen. Gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge.
Für die 2. Säule, die betriebliche Altersvorsorge, hat das BAG ein sog. 3-Stufen-Modell entwickelt, um die Besitzstände der Versorgungsberechtigten und aktuellen Arbeitnehmer vor umstrukturierenden Betriebsvereinbarungen oder einzelverträglichen Änderungen zu schützen.
Beispiel:
Herrn Lui Lustig wurde von Porsche eine Zusage auf Alterssicherung ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Die Höhe der Altersrente pro Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt 0,5 % des letzten Monatsgehalts. Herr Brockerhoff ist seit 15 Jahren im Unternehmen und das aktuelle Monatsgehalt beträgt 3,000 EUR.
Jetzt geht es Porsche schlechter und es soll durch die alte Betriebsvereinbarung gekündigt und mit Hilfe einer neuen BV die betriebliche Altersvorsoge gekürzt werden.
P: Nachwirkung der Betriebsvereinbarung auf unantastbare Besitzstände:
- aus sachlich-proportionalen Gründen (wirtschaftliche Probleme, Fehlentwicklung beim Versorungswerk, Vereinheitlichung unterschiedlicher Regelungen einer ungerecht empfundenen Leistungsstruktur) kann die Anwartschaft auf den bereits erdienten Teil in Höhe von 7,5 % eingefroren werden, allerdings bezogen auf das LETZTE Monatsgehalt. Damit würden die noch nicht erdienten, dienstzeitabhängigen Zuwachsraten verloren gehen. Der AG greift in noch nicht erdiente Anwartschaften ein, für die der AN noch keine Gegenleistung erbracht hat.
- aus triftigen Gründen (Kosten des Versorgungswerks können nicht mehr aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden) kann zusätzlich die Anwartschaft auf den erdienten Teil von 7,5 % bezogen auf das AKTUELLE Monatsgehalt eingefroren werden. Damit ginge die Dynamik verloren und die Altersleistung stünde schon fest. Es bestünde dann kein Vorteil der Betriebstreue mehr.
- Nur aus zwingenden Gründen (die Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen) kann der bereits erdiente Teil gekürzt werden.
zusätzlich fordert das BAG einen Schutz rentennaher Jahrgänge, da diese keine Chance haben, die Kürzungen durch private Vorsorge abzufangen.
P: schon ausgeschiedene Versorgungsempfänger haben einen in der BV wurzelnden nun aber schuldrechtlichen Daueranspruch gegen den AG: Auf die Anwartschaften dieser kann der AG nur zugreifen, wenn im AV eine sog. „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart wurde, die im Hinblick auf die Altersvorsorge auf die „für die Werksangehörigen jeweils geltenden Bestimmungen“ verwiesen wird. Damit ist die Betriebsvereinbarung dynamisch und ist auch gegenüber Versorgungsempfängern Änderungen unterworfen.