Arbeitsrecht: Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit
Jeder Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Teilzeitbefristungsgesetzes vorliegen:
- länger als 6 Mo beschäftigt
- Unternehmen hat mehr als 15 AN (wobei Tz voll zählen) § 8 VII
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Keine tatsächliche Einigung auf Verkürzung
- Nach Abs. 3 S. 1: Vereinbarung über die Verkürzung an sich soll erlangt werden
- Nach Abs. 3 S. 2: Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit
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Der AN hat nach Abs. 4 der Verringerung zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des AN festzulegen, (Kontrahierungszwang) soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
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Verringerung der AZ beeinträchtigt
- Organisation
- Arbeitsablauf
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Sicherheit im Betrieb
- Oder verursacht unverhältnismäßige Kosten
- Hier ist keine Abwägung mit den AN-Interessen vorzunehmen
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Verringerung der AZ beeinträchtigt
- Fiktion der Zustimmung- Arbeitszeit gilt als festgelegt § 8 V
--> verringerte AZ gilt in dem vom AN gewünschten Umfang als festgelegt, wenn sich AN und AG
- nicht über die Verringerung selbst oder die Verteilung geeinigt haben
- der AG dem AN das nicht spätestens 1 Mo vor gewünschter Verringerung angezeigt hat
- ein bloßer Verstoß gg. die Verhandlungsobliegenheit reicht nicht für Feststellung
(-) also, wenn Verlangen form- und fristgerecht abgelehnt wurde, dann LK
- 3-Monate hat AN vorher bescheid gesagt
- LK des AN gg. den AG auf Zustimmung
- Selbstdurchsetzung ist Sonderfall der Arbeitsverweigerung und rechtfertigt außerordentliche Kündigung
