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Arbeitsrecht: Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit

Jeder Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Teilzeitbefristungsgesetzes vorliegen:

  • länger als 6 Mo beschäftigt
  • Unternehmen hat mehr als 15 AN (wobei Tz voll zählen) § 8 VII
  • Keine tatsächliche Einigung auf Verkürzung
    • Nach Abs. 3 S. 1: Vereinbarung über die Verkürzung an sich soll erlangt werden
    • Nach Abs. 3 S. 2: Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit
  • Der AN hat nach Abs. 4 der Verringerung zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des AN festzulegen, (Kontrahierungszwang) soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
    • Verringerung der AZ beeinträchtigt
      • Organisation
      • Arbeitsablauf
      • Sicherheit im Betrieb
        • Oder verursacht unverhältnismäßige Kosten
        • Hier ist keine Abwägung mit den AN-Interessen vorzunehmen
  • Fiktion der Zustimmung- Arbeitszeit gilt als festgelegt § 8 V

--> verringerte AZ gilt in dem vom AN gewünschten Umfang als festgelegt, wenn sich AN und AG

  • nicht über die Verringerung selbst oder die Verteilung geeinigt haben
  • der AG dem AN das nicht spätestens 1 Mo vor gewünschter Verringerung angezeigt hat
  • ein bloßer Verstoß gg. die Verhandlungsobliegenheit reicht nicht für Feststellung

(-) also, wenn Verlangen form- und fristgerecht abgelehnt wurde, dann LK

  • 3-Monate hat AN vorher bescheid gesagt
  • LK des AN gg. den AG auf Zustimmung
  • Selbstdurchsetzung ist Sonderfall der Arbeitsverweigerung und rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Rechtsanwalt Helmut Geiser bei der Arbeit

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