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Bürgerliches Recht, Vertragsrecht

[06.11.2023] Kita-Kündigungsklausel unwirksam

Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Eltern unwirksam

Das Landgericht München I hat der Klage zweier Eltern auf Rückerstattung von vier Monaten Kinder­garten­gebühren in Höhe von insgesamt 6.320 € gegen die Betreiber einer privaten Kindertagesstätte stattgegeben.

Die Kläger schlossen mit der Kindertagesstätte zwei Betreuungsverträge über die Aufnahme ihrer beiden Kinder in der Tagesstätte. Nach Ziffer 8 des Betreuungsvertrags war das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsfrist sollte drei Monate zum Monatsende betragen. Acht Monate vor dem voraussichtlichen Betreuungsbeginn erklärten die Kläger die Kündigung sowie den Rücktritt von beiden Verträgen. Hintergrund der Kündigung war nach Darstellung der Kläger, dass sie nach Abschluss der Betreuungsverträge erfahren hätten, dass sich die Mutter des Klägers einer schwierigen Operation unterziehen müsse. Um die nunmehr von den Klägern betreute Mutter nicht zu gefährden und einem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen, könnten sie ihre Kinder nicht in die Obhut der Kindertagesstätte geben. Die Betreiber des Kindergartens bestätigten den Erhalt der Kündigung, wiesen diese jedoch insoweit zurück, eine sei Kündigung nach den Vertragsbedingungen bis zum Beginn der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Die streitigen Beiträge wurden eingezogen, obwohl die Kinder zu keinen Zeitpunkt betreut wurden. Die Kläger machten nun klageweise die Rückzahlung der eingezogenen Beträge geltend.

Unangemessener Benachteiligung der Eltern unwirksam

Das Gericht gelangte mit Endurteil zu der Überzeugung, dass die Betreuungsverträge für beide Kinder wirksam gekündigt wurden und der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit unwirksam sei. Die streitgegenständliche Regelung sei mit dem Benachteiligungsverbot im AGB-Recht nicht vereinbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei der vorliegend verwandten Klausel nur einseitig für die Eltern gelte obwohl die Eltern ein ebenso hohes, wenn nicht sogar höheres Planungsbedürfnis aufwiesen wie Kindertagesstätten. Dieser einseitige Ausschluss benachteilige die Kläger unangemessen zumal die vertragliche Regelung den Eltern eine zeitlich äußerst lange Vertragsbindung abverlange, ohne eine gleichgelagerte Betreuungssicherheit einzuräumen. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrecht dem Wortlaut nach selbst dann greife, wenn es der Kindertagesstätte gelänge, die frei gewordenen Plätze erfolgreich an andere Kinder zu vergeben dadurch erhielte die Kindertagesstätte de facto über einen Zeitraum von vier Monaten für den Platz eine doppelte Bezahlung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



LG München I, Urteil vom 31.10.20232 O 10468/22 -

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)



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