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Aktuelle UrteileVertragsrecht

Verbraucherrecht, Vertragsrecht

[08.08.2023] Nutzungsbedingungen des Streaminganbieters DAZN in Teilen intransparent und unzulässig

LG untersagt die Verwendung mehrerer Vertragsklauseln in den AGB

Mehrere Klauseln, die die DAZN Limited im Februar 2022 in seinen Nutzungsbedingungen verwendete, waren intransparent und ermöglichten dem Anbieter umfangreiche Vertragsänderungen. Das Landgericht München I beurteilte nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) die beanstandeten Klauseln als unwirksam.

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte.

Preisanpassungsklausel unwirksam

Das LG bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.

Intransparente Änderungsklausel zu Vertragsinhalt

DAZN beschrieb in seinen Nutzungsbedingungen den Leistungsgegenstand des Vertrages als Online-Videodienst, der unter anderem die Übertragung von Sportereignissen und Zusammenfassungen von Sportereignissen bietet. Die Nutzungsbedingungen sahen vor, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren könnten. Das Landgericht sah darin ein einseitiges Variationsrecht, das DAZN ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen würden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts für die Kunden nicht zumutbar. vzbv beanstandete zwölf Klauseln

DAZN legt Berufung ein - AGB inzwischen geändert

Neben den Änderungsklauseln beanstandete der vzbv weitere Regelungen in den Nutzungsbedingungen von DAZN. Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt zwölf Klauseln. Während des Klageverfahrens gab DAZN bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das LG dem vzbv Recht. DAZN hat in der Zwischenzeit seine Nutzungsbedingungen geändert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. DAZN hat vor dem OLG München Berufung eingelegt



LG München I, Urteil vom 25.05.202312 O 6740/22 -

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vzbv/ab)



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