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[29.06.2023] Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten durch Kita begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht

Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf Kita Bringzeiten regeln

Die Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten durch eine Kita begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung darf die Kita die Bringzeiten gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen selbst regeln. Dies hat das Amtsgericht Wangen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 änderte eine Kita in Baden-Württemberg die Bringzeiten um 15 Minuten von 7.15 Uhr auf 7.30 Uhr. Hintergrund dessen war ein Personalmangel. Die Eltern eines Kindes waren damit nicht einverstanden. Sie führten an, dass es ihnen wegen der plötzlich geänderten Öffnungszeiten nicht mehr möglich sei, das Kind vor Arbeitsbeginn in die Kita zu bringen. Sie kündigten daher den Kita-Vertrag außerordentlich und weigerten sich den Kita-Beitrag für August 2022 in Höhe von 414,50 € zu zahlen. Die Kita-Betreiberin hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Klage auf Zahlung des ausstehenden Kita-Beitrags.

Anspruch auf Zahlung des Kita-Beitrags

Das Amtsgericht Wangen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung des Kita-Beitrags für August 2022 zu. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Die Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten sei nicht vertragswidrig erfolgt. Zwar regelt der Vertrag den Betreuungsumfang für einen Tagesplatz von 07.15 Uhr bis 16.30 Uhr. Damit werde aber nicht eine bestimmte Öffnungs- bzw. Bringzeit verbindlich vertraglich vereinbart. Die Klägerin habe sich erkennbar bezüglich der Bringzeiten nicht vertraglich bindend verpflichten wollen. Denn wegen der Abhängigkeit unter anderem von der Personalsituation hätte sie sich sonst eine Verpflichtung auferlegt, die sie unter Umständen nicht hätte erfüllen können.

Recht zur Bestimmung der Bringzeiten

Da es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zu den Bringzeiten fehle, so das Amtsgericht, habe die Klägerin die Bringzeiten gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen regeln dürfen.



AG Wangen, Urteil vom 28.04.20231 C 309/22 -

Quelle: Amtsgericht Wangen, ra-online (vt/rb)



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