Aktuelle UrteileVerkehrsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht
[15.02.2024] Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen verweigerter Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung
Unangemessenheit der Durchsuchung des Polizeipräsidiums
Verweigert die Polizei trotz entsprechenden Antrags des Verteidigers und Anordnung des Gerichts die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Durchsuchung des Polizeipräsidiums erscheint unangemessen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht Dortmund im Jahr 2023 verfügte das Gericht die Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung an den Verteidiger. Einen entsprechenden Antrag hatte der Verteidiger schon im Verwaltungsverfahren gestellt. Eine Herausgabe erfolgte jedoch nicht.
Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenbeschaffung erscheine unangemessen.
AG Dortmund, Beschluss vom 14.12.2023 - 729 OWi 135/23 -
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Betroffenem eines Bußgeldverfahrens muss Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts gewährt werden
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2016
[Aktenzeichen: (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)] -
Betroffener eines Bußgeldbescheids kann von Behörde Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form verlangen
AG Weißenfels, Beschluss vom 03.09.2015
[Aktenzeichen: 10 AR 1/15]
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