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[17.08.2021] Gerichtliche Unter­lassungs­verfügung wird mit Verkündung der Entscheidung wirksam

Mehrwöchige Prüfung der Unter­lassungs­pflicht durch Schuldner rechtfertigt Verhängung von hohem Ordnungsgeld

Eine gerichtliche Unter­lassungs­verfügung wird mit der Verkündung der Entscheidung wirksam. Behält sich der Unter­lassungs­schuldner eine mehrwöchige Prüfung der Entscheidung vor und verzögert sich daher die Vollziehung der Unter­lassungs­verfügung, so rechtfertigt dies die Verhängung eines hohen Ordnungsgeldes. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. April 2021 wurde die Betreiberin einer Internetplattform vom Oberlandesgericht Dresden untersagt, ein Video zu sperren. Nachfolgend prüfte die Plattformbetreiberin, ob die Entscheidung mit ihren internen Richtlinien im Einklang stand. Aufgrund dessen war das Video noch am 30. April 2021 gesperrt. Der Unterlassungsgläubiger beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes von nicht unter 25.000 €. Das Landgericht Chemnitz gab dem Antrag zwar statt, hielt aber ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € für ausreichend. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Unterlassungsgläubigers.

Ordnungsgeld von 100.000 € wegen schweren Verstoßes gegen Unterlassungsverfügung

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Unterlassungsgläubigers und verhängte daher gegen die Plattformbetreiberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 €. Die Plattformbetreiberin habe die Unterlassungsverfügung bereits mit der Verkündung der Entscheidung beachten müssen. Dagegen habe sie in vorsätzlicher und schwerwiegender Weise verstoßen, indem sie die Sperrung des Videos erst am 14. Mai 2021 aufhob. Eine interne Prüfung der gerichtlichen Entscheidung durch die Plattformbetreiberin sei weder veranlasst noch geboten gewesen.



OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.20214 W 396/21 -

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)


Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:
  • Gerichtliche Unter­lassungs­verfügung umfasst auch Durchsuchung von Facebookgruppen nach möglichen geposteten Verlinkungen zum Ursprungs-Beitrag
    OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2022
    [Aktenzeichen: 5 W 25/22]
  • Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Unter­lassungs­verpflichtung setzt nicht Wiederholungsgefahr voraus
    KG Berlin, Beschluss vom 02.01.2024
    [Aktenzeichen: 5 W 140/23]
Vorinstanz:
  • LG Chemnitz, Beschluss vom 01.06.2021
    [Aktenzeichen: 2 O 169/21 EV]

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