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[25.01.2024] „Geeinte deutsche Völker und Stämme“: BGH bestätigt Schuldspruch

LG Lüneburg muss neu über Strafe für Gründerin der Organisation "Geeinte deutsche Völker und Stämme" entscheiden

Das Landgericht Lüneburg muss neu über das Strafmaß für eine verurteilte Anführerin der verbotenen Reichs­bürger­vereinigung Geeinte deutsche Völker und Stämme entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab nach Angaben dem entsprechenden Revisionsantrag des General­bundes­anwalts statt. Die von der Angeklagten angefochtene Verurteilung blieb aber bestehen.

Die Angeklagte ist Gründerin der Organisation "Geeinte deutsche Völker und Stämme" (GdVuSt). In der Überzeugung, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei, sondern nur ein "Handelskonstrukt" ohne "Legitimität", beabsichtigte die Gruppe, ein eigenes staatliches System auf einem Territorium in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1871 bis 1914 zu errichten. Alle, die nicht "deutscher Abstammung" sind, sollten entrechtet und vertrieben werden. Gegen Zahlung von 500 € stellte die GdVuSt sogenannte Lebendbekundungen aus, durch die Interessenten ihr beitreten und sich von der Bundesrepublik Deutschland als Staat lossagen konnten. Ganze geographische Regionen sollten durch eine von der Vereinigung beurkundete, ebenfalls gebührenpflichtige "Erhebung naturstaatlicher Landschaften" Teil der GdVuSt werden können. Im Frühjahr 2020 verbot das Bundesinnenministerium die Organisation sowie die Nutzung ihrer Kennzeichen wegen Verstoßes gegen die verfassungsgemäße Ordnung. Gleichwohl setzte die Angeklagte ihr Wirken als zentrale Führungsfigur der in ihrer ideologischen Ausrichtung unveränderten GdVuSt fort. Sie verbreitete die Vereinsideologie auf Veranstaltungen und warb dafür im Internet unter Nutzung der verbotenen Symbole. Außerdem stellte sie weiter die genannten Urkunden aus.

LG: Haftstrafe wegen Verstoßes gegen Vereinigungsverbot

Das LG hat die Angeklagte wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es unter Verweis auf die Anklageschrift nicht näher bezeichnete Gegenstände eingezogen. Das LG hat festgestellt, dass die Angeklagte 2016 federführend die Organisation "Geeinte deutsche Völker und Stämme" (GdVuSt) gründete. In der Überzeugung, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei, sondern nur ein "Handelskonstrukt" ohne "Legitimität", beabsichtigte die Gruppe, ein eigenes staatliches System auf einem Territorium in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1871 bis 1914 zu errichten. Alle, die nicht "deutscher Abstammung" sind, sollten entrechtet und vertrieben werden. Gegen Zahlung von 500 € stellte die GdVuSt sogenannte Lebendbekundungen aus, durch die Interessenten ihr beitreten und sich von der Bundesrepublik Deutschland als Staat lossagen konnten. Ganze geographische Regionen sollten durch eine von der Vereinigung beurkundete, ebenfalls gebührenpflichtige "Erhebung naturstaatlicher Landschaften" Teil der GdVuSt werden können.

Schuldspruch bleibt bestehen

Der Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten verworfen, was den Schuldspruch angeht. Diesen hat er lediglich sprachlich dahin präzisiert, dass die Angeklagte den Verstoß gegen das Vereinigungsverbot "als Rädelsführer" beging. Den Rechtsfolgenausspruch hat er auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben. Der Einziehungsausspruch hat rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, weil die einzuziehenden Objekte in der Urteilsformel nicht hinreichend bezeichnet sind, unklar geblieben ist, ob es sich dabei um der Angeklagten gehörende oder zustehende Tatmittel handelte, und das LG kein Ermessen ausgeübt hat. Dieser Rechtsfehler hat sich auch auf den Strafausspruch ausgewirkt. Über die Einziehung und die Strafzumessung wird deshalb eine andere Strafkammer des LG neu zu entscheiden haben.



BGH, Beschluss vom 23.01.20243 StR 141/23 -

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)



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