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[11.04.2024] Renovierung im Haus des Schwiegervaters kein Arbeitsunfall

Tätigkeit stellt keine sogenannte "Wie-Beschäftigung" dar

Wer enge Verwandte bei Renovierungs­arbeiten unterstützt, steht im Fall eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog "Wie-Beschäftigung" lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.

Zum Unfall führende Tätigkeit durch verwandtschaftliches Verhältnis geprägt

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden". Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.

Als familiäre Gefälligkeit anzusehen

Erleide - wie vorliegend - jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben - einen Unfall, so handele es sich, so die Kammer in der Urteilsbegründung, lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.



SG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023S 6 U 284/20 -

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)



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