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[20.03.2023] Höheres Elterngeld für Frauen nur bei Einkommensverlusten wegen einer schwangerschafts­bedingten Erkrankung

Regelung für schwangerschafts­bedingte Erkrankung nicht analog anwendbar

Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschafts­bedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschafts­bedingte Erkrankung war. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Im Streitfall war die Klägerin als Kammeraassistentin bei Filmproduktionen tätig und arbeitete immer nur befristet, je nach Dauer des Filmprojektes. Als ihr letztes Beschäftigungsverhältnis endete, meldete sie sich arbeitslos. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde ihre Schwangerschaft festgestellt. Aus Gründen des Arbeitsschutzes konnte sie ihre körperlich anstrengende Arbeit während der Schwangerschaft nicht mehr ausüben.

Streit um Bemessungszeitraum bei Elterngeldberechnung

Mit der Geburt ihres Kindes sprach ihr der zuständige Landkreis Harburg dem Grunde nach Elterngeld zu. Bei der Höhe des Elterngeldes wurden jedoch nur die Einkünfte der letzten sieben Monate berücksichtigt und die restlichen fünf Monate der Arbeitslosigkeit wurden mit Null Euro bewertet, was zu einem niedrigeren Elterngeld führte. Die Mutter meinte, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Elterngeldberechnung ausgeschlossen werden müssten. Sie verlangte, dass der Zwölfmonatszeitraum zur Berücksichtigung der Einkünfte entsprechend nach hinten verschoben werden muss, Wegen des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes habe sie nicht mehr arbeiten können. Nur weil sie ihr werdendes Kind habe schützen wollen und müssen, dürfe sie nicht mit geringerem Elterngeld bestraft werden.

Keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen ist. Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Arbeitslosigkeit. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ohne Verfassungsverstoß der Sphäre der Elterngeldberechtigten zuweisen.



BSG, Urteil vom 09.03.2023B 10 EG 1/22 R -

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)



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