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Sozialrecht
[03.11.2022] Kein höherer Grad der Behinderung für jahrelang gelebte Sehstörungen ohne Befund
Nachweis eines organischen Befunds nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen zwingend notwendig
Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund rechtfertigen keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die maßgebliche Versorgungsmedizin-Verordnung schreibt in ihren versorgungsmedizinischen Grundsätzen zwingend den objektiven Nachweis eines organischen (morphologischen) Befunds für vom behinderten Menschen angegebene Sehstörungen vor, wenn damit ein
Rechtsstreit an Vorinstanz zurückverwiesen
Eine jahrelang gelebte Sehstörung ohne nachgewiesenen organischen Befund genügt demgegenüber nicht. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gericht muss jetzt prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären lassen oder ob sich doch noch ein morphologischer Befund nachweisen lässt.
BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R -
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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