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[26.02.2024] Informations­pflichten einer Fluggesellschaft bei Möglichkeit der Reservierung von Mietwagen über ihre Webseite

Pflicht zur Erfüllung der Informations­pflichten aus § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB

Die Informations­pflichten gemäß § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB sind von einer Fluggesellschaft einzuhalten, wenn sie über ihre Webseite die Möglichkeit anbietet, Mietwagen zu reservieren und die Verbraucher personenbezogene Daten angeben müssen. Dabei kommt es gemäß § 312 Abs. 1a BGB nicht darauf an, ob der Verbraucher sich bei der Reservierung zu einer Zahlung verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherzentrale Im Jahr 2022 vor dem Landgericht Köln gegen eine Fluggesellschaft Unterlassungsklage erhoben. Die Verbraucherzentrale warf der Fluggesellschaft vor, auf ihrer Webseite Reservierungen für Mietwagen anzubieten, ohne dass zugleich darüber informiert wurde, um welche Art von Dienstleistung es sich bei dem Anbieten von Mietwagen handelt. Es sei unklar, ob sie ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Angebot von Mietwagen als Suchmaschine, Preisvergleichsportal oder Vermittler anbietet. Die Fluggesellschaft verwies darauf, dass sie lediglich eine Suchmaske für Mietwagen bereithalte und daran kein Geld verdiene. Zudem müssen die Kunden für die Reservierung eines Mietwagens nichts zahlen. Erst mit der Mietwagenfirma komme ein Vertrag zustande.

Landgericht wies Unterlassungsklage ab

Das Landgericht Köln wies die Unterlassungsklage ab. Die Informationspflichten des § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB greifen nicht, da es nicht um Verbraucherverträge gehe, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet. Die Reservierung eines Mietwagens sei kostenlos und unverbindlich möglich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Verbraucherzentrale.

Oberlandesgericht bejaht Verstoß gegen Informationspflichten

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale. Der Internetauftritt der Fluggesellschaft verletze die Informationspflichten aus § 312 d BGB, Art. 246a EGBGB. Die Vorschriften seien nicht nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Preisverpflichtung vorliegt. Vielmehr seien die Informationspflichten gemäß § 312 Abs. 1a BGB auch dann zu erfüllen, wenn eine Fluggesellschaft auf ihrer Webseite eine Möglichkeit zur Reservierung von Mietwagen zur Verfügung stellt und die Verbraucher dazu personenbezogene Daten bereitstellen müssen. Dass über das Reservierungsformular ein Vertrag mit der Mietwagenfirma nicht zustande kommt, sei dabei unerheblich.



OLG Köln, Urteil vom 08.12.2023I-6 U 43/23 -

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • LG Köln, Urteil vom 02.03.2023
    [Aktenzeichen: 33 O 473/22]

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