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Reiserecht, Versicherungsrecht

[09.02.2024] Corona-Infektion an sich keine "schwere Erkrankung"

Kein Versicherungsschutz durch Reise­rücktritts­versicherung

Eine Corona-Infektion stellt für sich genommen noch keine "schwere Erkrankung" im Sinne der Allgemeinen Versicherungs­bedingungen für die Reise­rücktritts­versicherung dar. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht allein bei einer Infektion daher nicht. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Corona-Infektion musste ein Ehepaar eine Pauschalreise nach Ägypten für Oktober 2022 absagen. Sie nahmen aufgrund dessen ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch, welche im Falle einer "schweren Erkrankung" Versicherungsschutz gewährte. Die Versicherung meinte aber, dass eine Corona-Infektion keine "schwere Erkrankung" darstelle, und lehnte daher eine Schadensregulierung ab. Dagegen richtete sich die Klage des Ehemanns.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Reiserücktrittsversicherung

Das Landgericht Hannover entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Beklagte zu. Zwar könne eine Covid-19-Erkrankung einen schweren Verlauf nehmen, der sie zu einer bedingungsmäßigen "schweren Erkrankung" werden lasse. Eine Infektion allein genüge dafür aber nicht. Es müsse immer auf den konkreten Gesundheitszustand der versicherten Person abgestellt werden.



LG Hannover, Urteil vom 20.03.20232 O 6/23 -

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2023, 286/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Corona ist keine Naturkatastrophe
    AG München, Urteil vom 20.05.2021
    [Aktenzeichen: 275 C 23753/20]

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