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Reiserecht, Wettbewerbsrecht
[04.10.2023] Irreführende Werbung mit Sternen unter Hinweis auf DEHOGA-Klassifizierung bei fehlender gültiger Klassifizierung
Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes
Wirbt ein Hotel auf seiner Internetseite mit Sternen unter Hinweis auf eine DEHOGA-Klassifizierung und liegt eine solche Klassifizierung nicht vor, so liegt eine irreführende Werbung vor. Das Hotel kann dann wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Landgericht Traunstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde auf einer Internetseite ein Hotel mit drei fünfzackigen Sternen beworben. Beim Anklicken auf die Sternesymbole erschien der Hinweis, dass es sich um eine DEHOGA-Klassifizierung handelt. Tatsächlich lag eine solche nicht vor. Die Betreiberin der Internetseite wurde daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Sternen
Das Landgericht Traunstein entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit Sternen zu. Die Drei-Sterne-Werbung für das Hotel sei irreführend und stelle ein Wettbewerbsverstoß dar. Es werde suggeriert, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung der DEHOGA zugrunde liegt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Der Verkehr gehe bei einer Sternebewertung von Hotels wie bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird.
LG Traunstein, Urteil vom 30.03.2023 - 1 HK O 2790/22 -
Quelle: Landgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)
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Irreführende Werbung aufgrund sternenähnlicher Symbole auf Internetseite eines Hotels
OLG Celle, Urteil vom 30.01.2018
[Aktenzeichen: 13 U 106/17] -
Wettbewerbsverstoß aufgrund unzulässiger Werbung eines Hotels mit Sterneklassifizierung auf Homepage und über Buchungsportale
LG Stendal, Urteil vom 22.02.2018
[Aktenzeichen: 31 O 30/17]
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