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Reiserecht

[04.05.2021] Für kostenfreie Reisestornierung wegen Virus-Pandemie genügt gewisse Wahrscheinlichkeit für gesund­heits­gefährdende Ausbreitung

Vorliegen einer Reisewarnung oder Betroffenheit des Zielgebiets von Virus-Ausbruch nicht erforderlich

Für eine kostenfreie Reisestornierung wegen einer Virus-Pandemie genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesund­heits­gefährdende Ausbreitung des Virus besteht. Das Vorliegen einer Reisewarnung ist ebenso wie die Betroffenheit des Zielgebiets von einem Ausbruch nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 hatte eine Frau für sich und einen Mitreisenden für April 2020 eine Pauschalrundreise durch Japan gebucht. Aufgrund der aufkommenden Corona-Pandemie stornierte die Frau die Reise Anfang März 2020. Sie ließ sich dabei vor allem durch die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes für Japan und die Erklärung der WHO zum Vorliegen einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite leiten. Die Reiseveranstalterin beanspruchte wegen der Stornierung eine Stornopauschale in Höhe von 20 % des Reisepreises. Die Reisende akzeptierte dies nicht, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Reisestornierung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Reiseveranstalterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 2 BGB zu. Denn die Reisende könne sich in Bezug auf die Corona-Krise auf das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651 h Abs. 3 Satz 1 BGB berufen. Es genüge insofern, dass zum Zeitpunkt der Stornierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung vorlag. So lag der Fall.

Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für gesundheitsgefährdende Ausbreitung

Für die Reisende habe sich aufgrund der ihr vorliegenden Informationen eine Gefahrenlage in Bezug auf ein unbekanntes Virus ergeben, so das Amtsgericht, welches die Atemwege befällt, gegen das es weder Therapie noch Impfung gibt und welches in erheblichen Maße in dem Land auftritt. Für die Reisende sei deutlich gewesen, dass die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise in Japan anzustecken, deutlich wahrscheinlicher war, als wenn sie Hause bliebe.

Vorliegen einer Reisewarnung oder Betroffenheit des Zielgebiets von Virus-Ausbruch nicht erforderlich

Für nicht erforderlich hielt das Amtsgericht das Vorliegen einer Reisewarnung für Japan oder dass das Zielgebiet von dem Virus-Ausbruch betroffen ist.



AG Köln, Urteil vom 14.09.2020133 C 213/20 -

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)


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