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[02.05.2024] Unzulässige Teilanfechtung der Beschlüsse über Anpassung der Vorschüsse und Einforderung von Nachschüssen

Möglichkeit der Gesamtanfechtung der Jahresabrechnung

Die Teilanfechtung der Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen ist nach neuem Recht nicht mehr möglich. Vielmehr muss die gesamte Jahresabrechnung angefochten werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 hat ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht Marburg eine Klage auf Anfechtung einzelner Positionen von auf einer Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse und der Einforderung von Nachschüssen erhoben. Das Amtsgericht hielt die Teilanfechtung für unzulässig und legte die Anfechtungsanträge als Gesamtanfechtung aus. Unter anderem darüber hatte das Landgericht Frankfurt a.M. in der Berufungsinstanz zu entscheiden.

Teilanfechtung einzelner Positionen einer Jahresabrechnung nicht mehr möglich

Das Landgericht Frankfurt a.M. folgte der Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar habe nach altem Recht die Anfechtung einer Jahresabrechnung auf einzeln abtrennbare Positionen beschränkt werden können. Daran könne aber unter Geltung des modernisierten Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Denn durch die Änderung des § 28 Abs. 2 WEG sei klargestellt, dass Gegenstand der Beschlussfassung nur noch die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse bzw. die Nachschüsse seien. Einen darüber hinausgehenden Inhalt dürfe die Jahresabrechnung nicht mehr haben. Insoweit fehle es an einer Beschlusskompetenz. Dies führe dazu, dass eine Teilanfechtung im neuen Recht nicht mehr möglich sei. Die Zusammensetzung der Abrechnung und damit die einzelnen Positionen seien nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung.



LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.12.20232-13 S 27/23 -

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2024, 104/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Teilnichtigkeit von Beschlüssen über Anerkennung der Abrechnungen
    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2023
    [Aktenzeichen: 2-13 S 85/22]
Vorinstanz:
  • AG Marburg, Urteil vom 07.03.2023
    [Aktenzeichen: 9 C 476/22 (84)]

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