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[15.04.2024] Schornstein gehört zum Gemeinschafts­eigentum

Zugehörigkeit zu einem Wohneigentum unerheblich

Ein Schornstein gehört zum Gemeinschafts­eigentum. Dies gilt auch dann, wenn er nur einem Wohneigentum dient. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Im Rahmen eines im Jahr 2023 geführten Rechtstreits vor dem Landgericht Berlin II hatte das Gericht unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Schornstein zum Gemeinschaftseigentum gehört oder nicht.

Keine Sondereigentumsfähigkeit des Schornsteins

Das Landgericht Berlin II entschied, dass Schornsteine regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes gehören, die für dessen Sicherheit erforderlich seien. Sie seien damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Dies gelte auch dann, wenn der Schornstein nur einem Wohneigentum dient.



Landgericht Berlin II, Urteil vom 29.02.202485 S 52/2 -

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 21.03.2023
    [Aktenzeichen: 74 C 48/22]

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