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Aktuelle UrteileMietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Wohneigentumsrecht

[22.01.2024] Recht zum Betreten einer Sonder­nutzungs­fläche zwecks Erreichen einer Gemeinschaftsfläche

Sondernutzungsrecht unterliegt immanenter Schranke

Kann eine Gemeinschaftsfläche nur über eine Sonder­nutzungs­fläche erreicht werden, so besteht ein Recht auf Betreten der Sonder­nutzungs­fläche. Insofern unterliegt das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten mehrere Wohnungseigentümer im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hanau gegen eine andere Wohnungseigentümerin auf Zutrittsgewährung zu einer Hoffläche. An der Hoffläche bestand ein Sondernutzungsrecht für die Beklagte. Jedoch konnte nur über diese Fläche eine im Gemeinschaftseigentum liegende Gartenfläche erreicht werden. Die Beklagte weigerte sich aber, den Zutritt zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Anspruch auf Zugangsgewährung zur Gemeinschaftsfläche

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Betreten der Sondernutzungsfläche zwecks Erreichen der Gemeinschaftsfläche zu. Zwar schließe das Sondernutzungsrecht grundsätzlich die anderen Eigentümer aus. Es sei aber zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG die Kläger ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums haben. Die Beklagte habe es daher hinzunehmen, dass die Kläger zum Zwecke des Zugangs zur Gemeinschaftsfläche die sondernutzungsbelastete Hoffläche durchschreiten. Diesen einzigen Zugang dürfe die Beklagte den Klägern nicht verwehren. Insofern unterliege das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke.



LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.20232-13 S 98/21 -

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 773/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Kein Recht eines Wohnungseigentümers zum Betreten einer Sonder­nutzungs­fläche zwecks Erreichens einer "gefangenen" Gemeinschaftsfläche
    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2019
    [Aktenzeichen: 2-13 S 103/18]
Vorinstanz:
  • AG Hanau, Urteil vom 15.10.2021
    [Aktenzeichen: 94 C 103/19 (94)]

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