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Aktuelle UrteileMietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Wohneigentumsrecht

[05.01.2024] Kostenfestsetzung gegen Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft bei entsprechender Kostenentscheidung

Keine Kostenfestsetzung gegen einzelne Wohnungseigentümer

Ist die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zur Zahlung der Kosten eines Beschluss­anfechtungs­verfahrens verurteilt worden, so können die Kosten auch nur gegen diese festgesetzt werden. Eine Kostenfestsetzung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vor dem Amtsgericht Wetzlar eine Beschlussanfechtungsklage erhoben. Nachdem die Beschlüsse für ungültig erklärt wurden, wurde der Gemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Rechtspflegerin setzte dennoch die Kosten anteilig gegen die klagenden Wohnungseigentümer fest. Ihrer Auffassung nach dürfe sich der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht gegen Sammelbezeichnungen richten, was aber bei der Wohnungseigentümergemeinschaft der Fall sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde einer Wohnungseigentümerin.

Wohnungseigentümergemeinschaft kein unzulässiger Sammelbegriff

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Jedenfalls nach der WEG-Reform 2020 könne die Auffassung, dass "Wohnungseigentümergemeinschaft" ein unzulässiger Sammelbegriff ist, nicht mehr vertreten werden. Ohnehin sei seit Jahren anerkannt, dass die Gemeinschaft rechtsfähig ist und klagen sowie verklagt werden kann. Wichtig sei aber, dass die Gemeinschaft eindeutig bezeichnet wird. Ist dies der Fall, berechtige der Titel gegen die Gemeinschaft auch nur zur Vollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen.

Keine Kostenfestsetzung gegen einzelne Wohnungseigentümer

Eine Kostenfestsetzung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer komme nicht in Betracht, so das Landgericht. Dies würde eine entsprechende Titulierung erfordern, die allerdings im Innenverhältnis bezüglich der hier betroffenen Sozialverbindlichkeiten unzulässig sei.



LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.20232-13 T 568/23 -

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1201/rb)


Vorinstanz:
  • AG Wetzlar, Beschluss vom 04.06.2023
    [Aktenzeichen: 39 C 788/22]

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