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Aktuelle UrteileMietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Wohneigentumsrecht

[28.02.2023] Wohneigentumsrecht: Nutzung einer Arztpraxis ist aufgrund der erhöhten Besucheraufkommens störender als Wohnnutzung

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft steht Unter­lassungs­anspruch zu

Die Nutzung einer Arztpraxis ist wegen des damit verbundenen erhöhten Besucheraufkommens störender als eine Wohnnutzung. Der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann daher ein Unter­lassungs­anspruch zustehen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung in Hessen vermietete diese im Jahr 1997 an seine Ehefrau, damit sie dort eine Arztpraxis betreiben konnte. Das Besucheraufkommen betrug mehr als 50 Personen am Tag. Laut der Teilungserklärung war nur eine Wohnnutzung gestattet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob daher im Jahr 2020 Klage auf Unterlassung gegen den Wohnungseigentümer und der Wohnungsmieterin. Das Amtsgericht Rüsselheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Nutzung als Arztpraxis stört mehr als Wohnnutzung

Das Landgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall zunächst aus, dass die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis der Teilungserklärung widerspreche. Der zweckbestimmungswidrige Gebrauch begründe aber nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Nutzung als Praxis mehr stört als eine typische Wohnnutzung. Dies sei der Fall. Dies ergebe sich schon daraus, weil das übliche Besucheraufkommen einer Praxis das übliche Besucheraufkommen einer Wohnung weiter übersteigt, zumal es sich um kranke Personen handelt, die mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stehen. Ein derartige Nutzung unterscheide sich von einer Wohnnutzung grundlegend.

Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Unterlassungsanspruch aber verwirkt, da die Eigentümer die Nutzung über einen langen Zeitraum hingenommen haben. Die Praxis werde seit 25 Jahren betrieben und hätte aufgrund ihrer Größe den anderen Eigentümern bekannt sein müssen. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Eigentümer der Nutzungsart nicht entgegentreten werden.



LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.20222-13 S 131/20 -

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.11.2020

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