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Immobilienrecht, Mietrecht

[21.02.2024] Hellhörigkeit eines Mehrfamilienhauses rechtfertigt keine Lärmbelästigung durch regelmäßige nächtliche Feiern sowie lautstarke Streitigkeiten

Recht zur fristlosen Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens

Die Hellhörigkeit eines Mehrfamilienhauses kann eine Lärmbelästigung durch regelmäßige nächtliche Feiern sowie lautstarke Streitigkeiten nicht rechtfertigen. Vielmehr besteht gemäß § 569 Abs. 2 BGB ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 erhielten die Mieter einer Wohnung in Westfalen eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Lärmbelästigungen. So feierten die Mieter regelmäßig und auch unter der Woche in der Nacht. Zudem kam es zu häufigen lautstarken Streitigkeiten. Die Mieter akzeptierten die Kündigung nicht. Sie verwiesen darauf, dass das Haus von schlechter Bauqualität und hellhörig sei. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Räumungsklage.

Nachhaltige Störung des Hausfriedens durch Lärmbelästigungen

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Die Mieter hätten ihre Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch durch wiederholte Lärmbelästigungen nicht nur unerheblich verletzt und den Hausfrieden nachhaltig gestört.

Unerheblichkeit einer Hellhörigkeit des Hauses

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Lärmbelästigungen nicht allein mit der schlechten Bauqualität des Hauses erklärbar. Die Vorwürfe gingen über den normalen Mietgebrauch weit hinaus. Regelmäßige nächtliche Feiern und lautstarke Streitereien stellten auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsgemäße Nutzung mehr da.



AG Münster, Urteil vom 24.07.202328 C 323/23 -

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.1997
    [Aktenzeichen: 9 U 218/96]

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